Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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den  Souverain  mit  den  darauf  haftenden
tasten  über.

4.  Alle  Umlagen  zur  Unterhaltung  des
Milieärs,  alle  Ausschläge  zur  Tilgung  der
Kriegskosten  und  Schulden=  Zahlung,  in
so  serne  erstere  nicht  ivon  den  Gemeinden
privatim  unter  sich  gescheben,  sind  zu  Unserer
  Kasse  zu  verrechnen.
#  5.  Alle  Ausgaben,  welche,  wie  grundberrliche
  Zinsen,  in  einem  beständig  unverduderlichen
  (##uanto  entrichtet  werden,  wie
der  Fall  bey  Beeden  und  bey  der  sogenannten
  Ordinari:  Steuer  in  einigen  Herrschaften
  ist,  die  folglich  nur  abusive  den  Namen
  von  Steuern  führen,  verbleiben  den
mediatistrten  Fürsten  und  Grafen,  sollen
aber  künftig  unter  der  Rubrik  von  grundberrlichen
  Abgaben,  und  nicht  von  Steuern,
vorgetragen  werden.  Tressen  aber  bey  der-Fleichen
  Abgaben  die  oben  angezeigten  Charaktere
  wahrer  Steuern  ein,  so  sind  sie,  wie
alle  übrigen,  in  Unsere  Kassen  einzuzieben.

6°6.  Die  Nachsteuer  verbleibt  den  mediatistrten
  Herren,  jedoch  nur  gegen  auswärtige
  Staaten,  mit  welchen  keine  Freyz#-gigkeits
  -Verträge  geschlossen  sind.  Ferners


7.  verbleiben  ihnen  alle  Konzeßions-Gelder,
  wo  sle  die  Konzeßionen  zu  ertheir
len  baben.

8.  Die  Steuern,  welche  in  Unsere  Kasse
fließen,  werden  zwar  vor  der  Hand  nach  dem
bieherigen  Fuße  erhoben;  es  soll  aber,  sobaid
  es  geschehen  kann,  eine  Berichtigung
derselben  vorgenommen,  und  ein  so  viel

 

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möglich  gleichförmiger  Steuerfuß  eingeführet
  werden.

0.  Die  Ectaes-Kuratel  der  einschlägigen
tandes-Direktion  hat  Gutachten  zu  erstatten,
  wie  die  in  den  mediatisicten  tanden  zu
erbebenden  Steuern  und  übrigen  Gefälle
auszuscheiden,  zu  erheben,  und  wie  das
Kasse;  und  Rechnungswesen  dabey  einzurichten
  sey.

10.  Es  hat  in  den  mediatisirten  Landen
keine  Seeuer-Freyheit  starc.

1I.  Die  Domainen-Güter  und  Gesfslle
der  mediatisirten  Herren  sind  provisorisch
nach  dem  Maaßstabe  des  Steuer:  Beytrages
der  Baierischen  Stände  zu  belegen.

12.  Die  mediatisirten  Herren  genießen
die  Zoll-Befreyung  von  allen,  zu  ihren  eigenen
  Hausbedürfnissen  erfoderlichen  Konsumptibilien;
  jedoch  müssen  sie  sich  den  Verfügungen
  gemäß  benehmen,  welche  zur  Verbücung
  des  Unterschleises  werden  getroffen
werden.

13,  Auch  sind  sie  für  sich  und  ibre  Familien
  von  der  Entrichtung  der  Cyhaussee-Gelder
  innerhalb  des  mediatisirten  Gebietes
  frey.

11IDamit  die  Domainen  nicht  gegen
den  Sinn  des  Artikels  27.  der  Konfoͤderations-Akte
  veraͤußert  welden,  muß,  wo  es  nicht
schon  geschehen  ist,  saͤmtlichen  Aemtern
verboten  werden,  dergleichen  Veraußerun
gen  zu  protokolliren.

I.  Ausscheidung  der  Schulden.

Die  verfassungsmäßig  kontrabirten  Schulden,
  welche  auf  den  mediatisicten  Fürsten-