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den Souverain mit den darauf haftenden
tasten über.
4. Alle Umlagen zur Unterhaltung des
Milieärs, alle Ausschläge zur Tilgung der
Kriegskosten und Schulden= Zahlung, in
so serne erstere nicht ivon den Gemeinden
privatim unter sich gescheben, sind zu Unserer
Kasse zu verrechnen.
# 5. Alle Ausgaben, welche, wie grundberrliche
Zinsen, in einem beständig unverduderlichen
(##uanto entrichtet werden, wie
der Fall bey Beeden und bey der sogenannten
Ordinari: Steuer in einigen Herrschaften
ist, die folglich nur abusive den Namen
von Steuern führen, verbleiben den
mediatistrten Fürsten und Grafen, sollen
aber künftig unter der Rubrik von grundberrlichen
Abgaben, und nicht von Steuern,
vorgetragen werden. Tressen aber bey der-Fleichen
Abgaben die oben angezeigten Charaktere
wahrer Steuern ein, so sind sie, wie
alle übrigen, in Unsere Kassen einzuzieben.
6°6. Die Nachsteuer verbleibt den mediatistrten
Herren, jedoch nur gegen auswärtige
Staaten, mit welchen keine Freyz#-gigkeits
-Verträge geschlossen sind. Ferners
7. verbleiben ihnen alle Konzeßions-Gelder,
wo sle die Konzeßionen zu ertheir
len baben.
8. Die Steuern, welche in Unsere Kasse
fließen, werden zwar vor der Hand nach dem
bieherigen Fuße erhoben; es soll aber, sobaid
es geschehen kann, eine Berichtigung
derselben vorgenommen, und ein so viel
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möglich gleichförmiger Steuerfuß eingeführet
werden.
0. Die Ectaes-Kuratel der einschlägigen
tandes-Direktion hat Gutachten zu erstatten,
wie die in den mediatisicten tanden zu
erbebenden Steuern und übrigen Gefälle
auszuscheiden, zu erheben, und wie das
Kasse; und Rechnungswesen dabey einzurichten
sey.
10. Es hat in den mediatisirten Landen
keine Seeuer-Freyheit starc.
1I. Die Domainen-Güter und Gesfslle
der mediatisirten Herren sind provisorisch
nach dem Maaßstabe des Steuer: Beytrages
der Baierischen Stände zu belegen.
12. Die mediatisirten Herren genießen
die Zoll-Befreyung von allen, zu ihren eigenen
Hausbedürfnissen erfoderlichen Konsumptibilien;
jedoch müssen sie sich den Verfügungen
gemäß benehmen, welche zur Verbücung
des Unterschleises werden getroffen
werden.
13, Auch sind sie für sich und ibre Familien
von der Entrichtung der Cyhaussee-Gelder
innerhalb des mediatisirten Gebietes
frey.
11IDamit die Domainen nicht gegen
den Sinn des Artikels 27. der Konfoͤderations-Akte
veraͤußert welden, muß, wo es nicht
schon geschehen ist, saͤmtlichen Aemtern
verboten werden, dergleichen Veraußerun
gen zu protokolliren.
I. Ausscheidung der Schulden.
Die verfassungsmäßig kontrabirten Schulden,
welche auf den mediatisicten Fürsten-