Metadata : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VIII.  Von  den  Landständen.  75

Eine  weitere  Konsequenz  des  vorgenannten  Prinzipes
ist  die  Bestimmung  des  Art.  63,  wonach  nur  der  Großherzog
  das  Recht  hat,  die  Ständeversammlung  zu  berufen,
  zu  vertagen,  aufzulösen  und  zu  schließen;  jede
willkürliche  Vereinigung  der  Stände  ist  ausdrücklich
verboten  und  unter  Strafe  gestellt.  Daß  die  Volksvertretung
  gleichwohl  regelmäßig  zum  Wort  kommt,  dafür
  garantiert,  abgesehen  von  anderweitigen  Gründen,
einmal  die  verfassungsmäßige  Verpflichtung  des  Landesherrn,
  die  Stände  wenigstens  einmal  in  jedem  Jahre
zu  versammeln  (Art.  64),  andererseits  das  Schwergewicht
des  ständischen  Budgetrechts.

Die  beiden  Kammern  erscheinen  prinzipiell  als  ein
einheitliches  Staatsorgan,!  d.  h.  es  gilt  der  Grundsatz,
daß  zu  einem  Beschlusse  der  Landstände  die  Zustimmung
beider  Kammern  erfordert  wird;  einzelne  Modifikationen
dieses  Prinzipes  ergeben  sich  aus  HV.  Art.  67,  75  u.  82.
Die  Beratungen  der  beiden  Kammern  finden  regelmäßig
getrennt  statt;  nur  für  höchst  seltene  Ausnahmefälle  (vgl.
HV.  Art.  67  Abs.  3  u.  Art.  75  Abs.  2  und  Regentschaftsgesetz
  vom  27.  März  1902  Art.  1  Abs.  3)  ist  eine  Versammlung
  der  vereinigten  beiden  Kammern  und  eine
Durchzählung  der  Stimmen  vorgesehen.  Im  übrigen
haben  die  Kammern  keine  Beratungen  miteinander  zu
pflegen,  sondern  nur  ihre  gefaßten  Beschlüsse  sich  gegenseitig
  mitzuteilen.  (HV.  Art.  95.)

Die  Befugnisse  der  I.  Kammer  einerseits  und  der
II.  Kammer  andererseits  sind,  von  einer  sehr  wesentlichen
  Abweichung  zu  ungunsten  der  I.  Kammer  abge- 



 

1  Uber  die  Eigenschaft  der  modernen  Volksvertretung  als  eines
staatlichen  Organes  vgl.  Jellinek  a.  a.  O.  S.  236  f.,  Georg
Meyer  a.  a.  O.  S.  297,  und  speziell  die  zutreffenden  Ausführungen
  G.  Anschütz's  a.  a.  O.  S.  297  Anm.  5.