Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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derer  tabellarischer  Verzeichnisse  mit  den  in  8.  2  vorgeschriebenen  Rubrilen  auszuheben,
diese  Verzeichnisse  sich  gegenseitig  mitzutheilen  und  endlich  nach  Ordnung  und  Vervollständigung
  des  Materials  die  vorgeschriebenen  statistischen  Gesammt-Uebersichten  für  ihre
eigenen  Oberamtsbezirke  anzufertigen.

Hinsichtlich  der  von  nicht  württembergischen  Hebammen  und  Geburtshelfern  zu
führenden  Tagbücher  wird  auf  §.  5  der  Verordnung  vom  8.  April  1872  verwiesen.

S.  9.

Wenn  bei  der  Durchsicht  und  Prüfung  der  Hebammentagbücher  und  der  in  §.  7
genannten  Tabellen  Verfehlungen  des  hebärztlichen  und  Hebammen-Personals,  insbesondere
  gegen  die  §§.  7  und  8  der  Verfügung  vom  8.  April  1872  und  die  Dienstanweisung
  der  Hebammen  zu  Tage  kommen,  so  sind  diese  näher  zu  prüfen  und  erforderlichen
  Falls  dem  Oberamte  zur  weiteren  Untersuchung  anzuzeigen  und  in  den  oberamtsärztlichen
  Jahresberichten  an  der  geeigneten  Stelle  hervorzuheben.

8.  10.

Die  Tagbücher  der  Hebammen  und  die  Tabellen  der  Geburtshelfer  sind  nach  davon

  gemachtem  Gebrauch  von  dem  Oberamtsarzt  in  seiner  Registratur  aufzubewahren.
§.  11.

Die  Verfügungen  vom  26.  April  1824  und  2.  November  1838  sind  aufgehoben
und  die  Vorschriften  im  §.  21  der  Dienstanweisung  für  Hebammen  vom  12.  April
1851  hienach  abgeändert.

§.  12.

Die  vorstehende  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1873,  bezüglich  des  §.  6  aber

sofort  in  Kraft.  ·
8.  13.

Die  Oberamtsärzte  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Geburtshelfer  und  Hebammen
in  ihren  Bezirken  sich  mit  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  bekannt  machen.

Zu  diesem  Behufe  kann  die  benöthigte  Anzahl  von  Abdrücken  von  der  Druckerei
des  Regierungsblattes  bezogen  werden.

Stuttgart,  den  8.  Oktober  1872.
Sick.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.