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Im Abs. (2) wird als Unterabsatz am Ende nachgetragen:
h) Stoffe der Ziffer 11 müssen nach Abs. (1) g8) verpackt sein.
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften.
Am Ende wird als neuer Absatz nachgetragen:
11. Die Stoffe der Ziffer 11 sind in bedeckten Wagen zu befördern. Sie
dürfen nicht mit Nahrungs= und Genußmitteln zusammengeladen werden. Im
Frachtbrief muß der Absender bescheinigen, daß Zweck und Verpackung der
Sendung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter VI für
die Stoffe der Ziffer 11 getroffenen Vorschriften entsprechen.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 4. Februar 1914.
J. V.
Staatsrat v. Seiler.