Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Im  Abs.  (2)  wird  als  Unterabsatz  am  Ende  nachgetragen:
h)  Stoffe  der  Ziffer  11  müssen  nach  Abs.  (1)  g8)  verpackt  sein.

Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.

Am  Ende  wird  als  neuer  Absatz  nachgetragen:

11.  Die  Stoffe  der  Ziffer  11  sind  in  bedeckten  Wagen  zu  befördern.  Sie
dürfen  nicht  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  zusammengeladen  werden.  Im
Frachtbrief  muß  der  Absender  bescheinigen,  daß  Zweck  und  Verpackung  der
Sendung  den  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  VI  für
die  Stoffe  der  Ziffer  11  getroffenen  Vorschriften  entsprechen.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  4.  Februar  1914.

J.  V.
Staatsrat  v.  Seiler.