Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Sie  sind  befugt,  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung
von  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die
Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehrlinge
bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.

K.  32.

Alljährlich  bis  spätestens  Ende  Juni  haben  die  Handelskammern  über  die
Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen  Jahres  an  den
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  berichten  und  den  Bericht  im  Druck  zu
vervielfältigen.

Außerdem  find  sie  verpflichtet,  durch  die  öffentlichen  Blätter  oder  in  sonst
geeigneter  Weise  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirks  fortlaufende
Mittheilungen  aus  den  Berathungsprotekollen  zu  machen  sowie  summarisch  von
ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  Kenntniß  zu  geben.

K.  33.
An  denjenigen  Orten,  an  welchen  Handelskammern  ihren  Sitz  haben,  werden
von  diesen  die  Handelsmäkler  —  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten
  —  ernannt.

b.  Hinter  §.  34  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  wird  folgender
K.  34  eingeschaltet:
g.  342.

Die  Handelskammer  ist  befugt,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende
der  in  §.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten  Art,  deren  Thätigkeit  in  das
Gebiet  des  Handels  fällt,  öffentlich  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Auf  Auktionatoren
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Vorschriften,  die  die  Handelskammer
für  die  hiernach  angestellten  Personen  erläßt,  sind  dem  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  vorzulegen.

Der  Handelskammer  liegt  ferner  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen
und  anderen  dem  Handelsverkehre  dienenden  Bescheinigungen  ob.

Artikel  VIII.
Das  Gefetz  über  die  Handelskammern  erhält  folgende  neue  Bestimmung:

Beaufsichtigung.  Auflösung.
S.  34b.
Die  Handelskammer  unterliegt  der  Aufsicht  des  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe.
Auf  Antrag  desselben  kann  eine  Handelskammer  durch  Beschluß  des
Staatsministeriums  aufgelöst  werden.  Es  find  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
die  innerhalb  dreier  Monate  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müsfen.