Contents : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Bey  besonderen  Würderungen  und  bey  BWürderungs-Revisionen
  finden  zwar  die  geeigneten  Ansätze
unter  I—IV  des  gegenwärtigen  Paragraphen  auch
für  die  Baugewerke  Statt,  es  sind  jedoch  mehre  einzelne
  Fälle,  die  gleichzeitig  an  einem  und  demselben
Orte  vorkommen,  nur  als  Ein  Geschäft  zu  betrachten.
In  Erbschafts=  und  Erbvertheilungs  =  Fällen  ist
für  die  Tare  sämmtlicher  walzenden  landwirthschaftlichen
  Grundstücke,  die  zur  Erbschaft  gehören,
für  jeden  Ortsschätzer  nuur  —  thir.  6
und  wenn  sie  sämmtlich  nicht  über  100  thlt.  Werth
haben,  nur  .  .  —  2
anzusetzen,  wozu  bey  Looozetteln  noch  —  2
für  die  zu  jedem  Looszettel  zu  attestirende  Tare  kommen.
Auch  darf  überhaupt  für  einen  Tarations-Aufsatz
über  Grundstücke,  die  zusammen  nicht  über  100  thlr.
Werth  haben,  einschlüssig  der  Versäumniß  nie  mehr
als  .  .  —  4

2

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jedem  Schäter  zugebilliget,

auch  bey  wichtigeren  Gegenständen  da,  wo  die  Würderung
  der  Grundstücke  durch  die  Ortsschätzer  bloß
mittelst  Einzeichnung  der  Tare  in  einen  besonders  bezahlten
  Kataster-Extrakt  vorgeht,  für  den  Tarations-Aufsatz
  nichts  angesetzt  werden.

Hinsichtlich  der  Gebühren  der  Physikats-Personen
bewendet  es  bey  den  Vorschriften  der  Medizinal-Ordnung
  vom  11.  Januar  1814.

Sind  für  einzelne  besondere  Fälle  in  Statuten,  Gemeindeordnungen
  oder  Rezessen  die  Gebühren  der
Sachverständigen  niedriger  als  die  vorstehenden  geordnet:
  so  verbleibt  es  bey  diesen  Lokal-Bestimmungen.

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4

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SOn

7.r  zeugengebührenm.
tt

I.  Wenn  die  Zeugen  an  dem  Orte  der  Vernehmung  selbst  wohnen:  so
gebuhrt  ihnen: