226
Bey besonderen Würderungen und bey BWürderungs-Revisionen
finden zwar die geeigneten Ansätze
unter I—IV des gegenwärtigen Paragraphen auch
für die Baugewerke Statt, es sind jedoch mehre einzelne
Fälle, die gleichzeitig an einem und demselben
Orte vorkommen, nur als Ein Geschäft zu betrachten.
In Erbschafts= und Erbvertheilungs = Fällen ist
für die Tare sämmtlicher walzenden landwirthschaftlichen
Grundstücke, die zur Erbschaft gehören,
für jeden Ortsschätzer nuur — thir. 6
und wenn sie sämmtlich nicht über 100 thlt. Werth
haben, nur . . — 2
anzusetzen, wozu bey Looozetteln noch — 2
für die zu jedem Looszettel zu attestirende Tare kommen.
Auch darf überhaupt für einen Tarations-Aufsatz
über Grundstücke, die zusammen nicht über 100 thlr.
Werth haben, einschlüssig der Versäumniß nie mehr
als . . — 4
2
—
jedem Schäter zugebilliget,
auch bey wichtigeren Gegenständen da, wo die Würderung
der Grundstücke durch die Ortsschätzer bloß
mittelst Einzeichnung der Tare in einen besonders bezahlten
Kataster-Extrakt vorgeht, für den Tarations-Aufsatz
nichts angesetzt werden.
Hinsichtlich der Gebühren der Physikats-Personen
bewendet es bey den Vorschriften der Medizinal-Ordnung
vom 11. Januar 1814.
Sind für einzelne besondere Fälle in Statuten, Gemeindeordnungen
oder Rezessen die Gebühren der
Sachverständigen niedriger als die vorstehenden geordnet:
so verbleibt es bey diesen Lokal-Bestimmungen.
3
4
—
SOn
7.r zeugengebührenm.
tt
I. Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen: so
gebuhrt ihnen: