Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

942 Nr. 132. 1917. 
Der Erzeugerhöchstpreis für Frühkartoffeln beträgt für die Zeit 
vom 18. August bis 15. September 7— 
vom 16. September bis auf weiterrs 67—479 
Schwerin, den 31. Juli 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
  
(2) Bekanntmachung vom 6. August 1917, betreffend Meldepflicht der Arbeits- 
nachweise und Zentralauskunftstellen. 
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos IX. 
Armeekorps vom 26. Juli 1917, betreffend Meldepflicht der Arbeitsnachweise 
und Zentralauskunftsstellen, wird hierdurch im Anschluß an die Bekannt- 
machungen des unterzeichneten Ministeriums vom 8. Mai 1916 (Rbl. Nr. 75) 
und vom 21. März 1917 (Rbl. Nr. 55) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 6. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. « 
v1.Nk.7205. Nr. 1466. Altona, den 26. Juli 1917. 
Meldepflicht 
der Arbeitsnachweise und Zentralauskunftsstellen. 
Die Korpsverordnung Nr. 1071 vom 29. April 1916 (KVBl. Nr. 70) und die 
Korpsverordnung Nr. 258 vom 3. Februar 1917 (KVBl. Nr. 20) werden wie folgt 
ergänzt: 
Die in den Korpsverordnungen vorgesehenen Meldungen der Arbeitsnachweise 
sind zweimal wöchentlich so zeitig zu erstatten, daß die Meldungen an jedem Dienstag 
und Freitag früh bei der zuständigen Zentralauskunftsstelle eintreffen. 
Die Meldungen der Zentralauskunftsstellen an das Kaiserliche Statistische Amt, 
Berlin, die zweimal wöchentlich erfolgen, sind so zeitig zu erstatten, daß sie bei diesem 
spätestens jeden Donnerstag und Montag früh eintreffen. Die Donnerstag-Meldung 
ist gleichzeitig der Kriegsamtstelle Altona zu übersenden.
	        
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