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III.
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IV.
Nr. 135. 1917.
Die Bestimmungen, welche von der Landesbehörde für Volksernährung auf
Grund der Bundesratsverordnung über Brotgetreide vom 25. Januar 1915
(Rl. S. 35), 28. Juni 1915 (RGBl. S. 363) und 29. Juni 1916 (Rl.
S. 782) über die Verbrauchsregelung erlassen sind, bleiben in Kraft, soweit sie
nicht in den nachstehenden Bestimmungen geändert oder aufgehoden werden.
.Zur Herstellung von Mehl sind Roggen und Weizen künftig mindestens bis zu
94 v. 5 Gerste vorläufig mindestens bis zu 85 v. H. auszumahlen. ·
iese Festsetzung gilt auch für alles Brotgetreide (Roggen, Weizen) sowie
für Gerste, welche landwirtschaftliche Selbstversorger ausmahlen lassen.
Selbstversorgermühlen, die ausnahmsweise den vorgeschriebenen Aus-
mahlungssatz nicht erreichen können, werden auf die Möglichkeit mehrmaliger
Schrotung des Getreides hinzuweisen sein. «
Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden darf,
beträgt bis auf weiteres 1540 gr Grobmehl oder die diesem Gewicht entsprechende
Menge an Backwaren — vgl. IV —.
Die Kreisbehörden für Volksernährung können vorschreiben, daß auf
eine Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl bezogen
werden darf. .., . ..
Der § 3 der Anordnungen vom 15. Februar 1915 in der Fassung vom 15. Ja-
nuar 1916 — Rbl. Nr. 12 — erhält folgende Fassung: "
Es dürfen folgende Backwaren hergestellt werden:
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis
zu 5 v. H. zugesetzt werden darf, -
gemischtes Brot aus § Roggengrobmehl und ½ Weizengrobmehl,
c) Weizenschrotbrot (einschließlich Semmeln).
Für diese Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt:
a) für Roggengrobbrot 2030 gr und 695 gr
b) für gemischtes Bot 1995 „ „ 680 „
c) für Weizenschrotbrot 1960 „ „ 140 „
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte des Gewichtes zulässig.
Die Brotgewichte von 2030 gr, 1995 gr und 1960 gr — zu a, b und c —
entsprechen einem Gehalte von 1540 gr Grobmehl, die Brotgewichte. von 695 gr
und 680 gr — zu a und b — einem Gehalte von 525 gr Grobmehl, das Gewicht
von 140 gr — zu c. — einem Gehalte von 110 gr Grobmehl.
Außerdem darf Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der nach
Gewicht zu verkaufen ist, wobei für die auf der Brotkarte angegebenen Grob-
mehlmengen /8 des Gewichts an Zwieback verabfolgt werden dürfen.
V. Zur Herstellung und Abgabe von Weizenfeinmehl (Ausmahlung von 80 v. H.
ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde für Volksernäh-
rung erforderlich, ebenso zur Herstellung und Abgabe von Backwaren aus
Weizenfeinmehl. Die Abgabe von Mehl= und Backwaren solcher Art darf aber
nur für Kranke und nur auf Grund einer eingehend begründeten ärztlichen Be-
scheinigung, für die ein einheitliches Muster von der Landesbehörde für Volks-
ernährung vorgeschrieben ist, zugelassen werden. Die nähere Regelung bleibt:
den Kreisbehörden überlassen. ».·.·—.;
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