962 Nr. 136. 1917.
Heeresbedarfes, für Massenspeisungen, Lazarette, Krankenhäuser, Eisenbahnbetriebs-
mittel und Wasserwerke und zunächst nur bis zum 1. Oktober d. Is. getroffen werden.
Über Anträge befindet der Vertrauensmann gemeinsam mit der zustänbigen Kriegsamt-
stelle. Berufung an mich ist zulässig.
3.
Werke, die im Vorjahre bereits Einschränkungen der Abgabe des in § 1 bezeich-
neten Gases vorgenommen hatten, können bei dem zuständigen Vertrauensmann bean-
tragen, daß die jetzige Einschränkung entsprechend vermindert wird. Für die Behand-
lung solcher Anträge gilt die unter Ziffer 2 getroffene Bestimmung gleichfalls.
4.
Neu hinzugetretene Abnehmer sind bei der Gaszuteilung so zu behandeln wie die
schon vorhandenen gleichartigen Abnehmer.
5.
Die Überschreitung des den Abnehmern für den einzelnen Monat zugestandenen
Gasverbrauches ist nachdrücklichst zu verhindern. In dem Sinne bestimme ich, daß
bei trotzdem eingetretenem Mehrverbrauch seitens des Abnehmers an die Gasanstalt
je chm ein Aufgeld von 50 Pfg. zu bezahlen ist. In besonderen Fällen kann dieser
Aufpreis mit meiner Zustimmung erhöht werden.
6.
Der Vertrauensmann hat auf Grund der vorstehenden Bestimmungen die in § 3
der Verfügung vom 26. Juli 1917 vorgesehenen Vorschriften mit der Unterschrift „Im
Auftrage des Reicherommsssars für Elektrizität und Gas der Vertrauensmann:"“ inner-
halb einer Woche nach Eingang der Verordnung und dieser Ausführungsbestimmungen
bei ihm sowie bei den beteiligten Gemeinden und Kommunalverbänden zu veröffent-
lichen und in Kraft zu setzen; eine Ausfertigung ist mir einzusenden. In Bayern geht
außerdem eine Ausfertigung an das Königliche Kriegsministerium in München.
Berlin, den 26. Juli 1917.
SW’'. 11, Königgrätzerstr. 28.
W. Kübler.