Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 137. 1917. 965 
Die Gewichtsermittelung hat bei den Rindern in ganzen, halben oder viertel, 
bei Kälbern und dem Schafvieh in ganzen und bei Schweinen in ganzen oder halben 
Tieren zu erfolgen. E 2„„ 
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts bei den Rindern innerhalb 12, 
und bei den anderen Schlachttieren innerhalb 3 Stunden nach dem Schlachten, o ist 
von jedem angefangenen 50 kg ½ kg als sogenanntes Warmgewicht in Abzug zu 
bringen. ·" - 
Zu IV. Bei Anzeige einer Hausschlachtung von Kälbern bis zu 8 Tagen sowie 
von Schafen ist der Kreisbehörde für Volksernährung gleichzeitig das Schlachtgewicht 
mitzuteilen. Die Schlachtungen sind außerdem ebenso wie die Schlachtung von Hühnern 
in eine vom Selbstversorger zu führende Liste einzutragen. Die Kreisbehörde hat die 
Listenführung zu überwachen und für eine Anrechnung der zur Anzeige gebrachten 
Schlachtungen auf den zulässigen Fleischverbrauch Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 31. Juli 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
(2) Bekanntmachung vom 9. August 1917, betreffend Flottmachung von Wasser- 
fabrzeugen. 
Die nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos zu Altona vom 31. Juli 1917, betreffend Flottmachung von 
Wasserfahrzeugen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 9. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
IIIV11. Nr. 110 206/3738. Nr. 1535. Altona, den 31. Juli 1917. 
Flottmachung von Wasserfahrzeugen. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 (Ges.-Samml. 451) und § 1 des Gesetzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes 
vom 11. Dezember 1915 (Rl. S. 813) bestimme ich: - 
öl-SämtlicheFahrzeuge,dieinHäfenberElbeoberihrenRebenflüsseneinschL 
des Elbe-Trave-Kanals mit Lübeck Ladung einnehmen, sind dem jeweiligen Wasferstand 
entsprechend zu beladen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.