920. Nr. 138. 1917.
II.
Die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom
17. Juni 1917, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen,
Koks und Briketts, ist abgedruckt im Rbl. Nr. 107. Ortskohlenstellen im Sinne
der angeführten Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenvertei-
lung werden für das Großherzogtum nicht errichtet. Kriegswirtschaftsstelle im
Sinne der Bekanntmachungen ist die Landesbehörde für Volksernährung (Landes-
kohlenstelle) zu Schwerin.
Schhwerin, den 8. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Belianntmachung
über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft
und des Kleingewerbes.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit
Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung
über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar
1917.(RGl. S. 193) wird bestimmt:
A. Allgemeines.
* 1.
Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthrazit, Stein-
kohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlenbriketts aller
Art und Koks jeder Art.
’* 2.
Diese Bekanntmachung bezieht sich auf den Verkehr mit Brennstoffen sowohl auf
dem. Lande als auch in Städten. .
§3.
I. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. der gesamte Hausbrand einschließlich des Bedarfs der Behörden. und An-
stalten, aber ausschließlich des von den. IJntendanturen beschafften Bedarfs
der militärischen Anstalten,
2. der Bedarf der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Neben-
etriebe,