972 Nr. 138. 1917.
bisher herangezogen worden sind und bei tunlichst weitgehender Ausnutzung heran-
gezogen werden können.
· 8 5.
Bei den Bedarfsermittelungen haben sich die Vorstände der Kommunalverbände
(§ 4 Abs. I) und Gemeinden (§ 4 Abs. 11) mit denjenigen Dienststellen ins Einver-
nehmen zu setzen, die nach der Verordnung des Reichskommissars für die Kohlenvertei-
lung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts
vom 17. Juni 1917 (Nr. 145 des Reichsanzeigers) für die Anmeldung des gewerblichen
Bedarfs zuständig sind, damit Doppelanmeldungen und Doppelbelieferungen desselben
Verbrauchers vermieden werden. - .
- 6.
Eine Zusammenstellung der Brennstoffbestände und des vom Vorstand des Kom-
munalverbandes (§ 4. Abs. 1) oder der Gemeinde (§5 4 Abs. II) als notwendig erachteten
Bedarfs, nach Brennstoffarten und Verbrauchsgruppen geordnet, ist dem Reichskommissar
für die Kohlenverteilung bis zum 1. Oktober 1917 vorzulegen; eine Abschrift dieser
Zusammenstellung ist der Kriegsamtsstelle zu übersenden, und zwar, falls eine Orts-
kohlenstelle besteht, durch deren Vermittlung: Besteht keine Ortskohlenstelle, aber eine
Kriegswirtschaftsstelle, so ist die Abschrift der Zusammenstellung der Kriegsamtsstelle
durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle zu übersenden.
87.
Vordrucke für die in § 6 vorgeschriebene Zusammenstellung werden den Kom-
munalverbänden (§ 4 Abs. 1) und Gemeinden (§ 4 Abs. II) durch den Reichskommissar
für die Kohlenverteilung zur Verfügung gestellt werden.
C. Oberverteilung.
88. .
I. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung prüft die Bedarfsanmeldungen
und setzt fest, bis zu welcher Höhe innerhalb des Bezirks der einzelnen Kommunalverbände
(§5 4 Abs. I) und Gemeinden (§ 4 Abs. II) der Bezug von Brennstoffen den einzelnen
Verbrauchsgruppen gestattet ist. Er behält sich vor, vorläufige Festsetzungen ohne Rück-
sicht auf Verbrauchsgruppen zu treffen.
II. Ein Anspruch auf Lieferung der festgesetzten Menge besteht nicht.
8 9.
I. Die Vorstände der Kommunalverbände und Gemeinden haben zu überwachen,
daß für die Verbraucher ihres Bezirks nicht mehr Brennstoffe bezogen werden, als der
Reichskommissar für die Kohlenverteilung festgesetzt hat. -
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung behält sich den Erlaß beson-
derer Vorschriften für die Ausübung der Überwachung vor.
D. Unterverteilung.
8 10.
I. Die Unterverteilung der für die einzelnen Kommunalverbände (5 4 Abs.D und
Gemeinden (§ 4 Abs. II) zum Bezug zugelassenen (§ 8) und im Bezirk vorhandenen