978 Nr. 138.11917.
8 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die. Bestellung eines Reichz-
ommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Rl. S. 193) bestimmt:
.- .§1- ·
Unter „Hausbrand“ im Sinne dieser Bekanntmachung werden Brennstoffe (Stein-
kohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßsteine,
Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art) verstanden, die zum Verbrauch in
Haushaltungen, in der Landwirtschaft und im Kleingewerbe (vgl. § 3 der oben ange-
führten Bekanntmachung vom 19. Juli 1917) bestimmt sind. Ausgeschlossen sind die
Kohlen, welche für die Landwirtschaft zum Dreschen, Pflügen, für Molkereien und zum
Schmieden von den Kommunalverbänden bei der Reichsgetreidestelle angemeldet sind.
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Besteller von Hausbrandlieferungen (Verbraucher, die ohne Vermittlung eines
Platzhändlers beziehen, und Händler) haben bei der Bestellung anzugeben, daß die Liefe-
rung für den Hausbrand bestimmt ist.
8 3.
I. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist verpflichtet, den Frachtbrief bezw.
das Schiffspapier mit der Aufschrift (Aufdruck): ’
Hausbrand
zu versehen. ,
II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils Lieferungen für
gewerbliche Verbraucher enthalten, ist in dem Schiffspapier anzugeben, welche Menge
für Hausbrandlieferungen bestimmt ist.
6 III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, so sind die Fracht-
briefe über Hausbrandsendungen von demjenigen, der das Umschlagen besorgt, mit der
Aufschrift (Aufdruck):
Hausbrand
zu versehen.
*5 4.
Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis über die ausgeführten
Lieferungen und Versendungen pon Hausbrand zu führen.
95. .
I. Der Empfänger des Frachtbriefs oder Schiffspapiers hat dem Vorstand des
Kommunalverbandes, in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern dem Gemeinde-
vorstand, sofort nach Ankunft des Eisenbahnwagens oder Schiffes Anzeige von dem
Eingang einer Hausbrandlieferung unter Angabe von Menge und Sorte zu machen.
II. Die Anzeige ist an denjenigen Kommunalverbands= bezw. Gemeindevorstand
zu richten, in dessen Bezirk der Brennstoff verbraucht werden soll.
III. Ist der Inhalt eines Wagens oder Schiffes für Verbraucher verschiedener
Kommunalverbände bezw. Gemeinden bestimmt, so ist die Anzeige an die Vorstände
aller beteiligten Bezirke unter Angabe der auf den einzelnen Bezirk entfallenden Menge
zu erstatten.