Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 138. 1917. 979 
IVV. Im Falle des § 3 Abs. III (Umschlag) hat der Empfänger des Eisenbahn- 
frachtbriefes die erforderliche Anzeige zu erstatten. 
§* 6. . 
Die Abgabe und der Verbrauch von Hausbrandlieferungen zu anderen Zwecken 
als für Hausßaltunge, Landwirtschaft und Kleingewerbe ist verboten. 
5 7. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit Gefüngnis bis zu 
einem Jahre und mit Gelgstase bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen be- 
kreft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf 
ie sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. - 
§8. 
gardie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Reichsanzeiger 
in Kraft. - 
Berlin, den 8. August 1917. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
(gez.) Stutz.
	        
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