Nr. 139. 1917. 983
(2) Bekanntmachung vom 6. August 1917, betreffend landespolizeiliche Anord-
nungen zur Bekämpfung der übertragbaren Ruhr.
Das Auftreten der übertragbaren Ruhr in mehreren Orten des Landes gibt
dem unterzeichneten Ministerium Veranlassung, zur Bekämpfung der Seuche
und zur Verhütung ihrer Ausbreitung nachstehende landespolizeiliche Anord-
nungen zu treffen: ·
1. Die Arzte haben außer den Erkrankungen an Ruhr bis auf weiteres
jeden Krankheitsfall, bei dem ruhrverdächtige Erscheinungen (schleimige und
blutige, unter Zwang abgesetzte Ausleerungen) beobachtet werden, der zustän-
digen Ortsobrigkeit und dem zuständigen Kreisarzte unverzüglich zu melden
und schon vor dem Eintreten des kreisärztlichen Ermittlungsverfahrens Proben
der Ausleerungen zur Untersuchung an das Landesgesundheitsamt zu Schwerin
einzusenden oder deren Einsendung zu veranlassen.
Die Proben sollen womöglich sofort nach der Entleerung entnommen und
mittels Eilsendung abgeschickt werden, damit sie möglichst frisch an die Unter-
suchungsstelle gelangen und die besonders gegen längere Abkühlung sehr emp-
findlichen Ruhrerreger nicht geschädigt werden. Mit Rücksicht auf den letzt-
erwähnten Umstand darf ein verneinendes Ergebnis der Untersuchung einer
Probe nicht so gedeutet werden, als ob keine Ruhr vorläge; es sind dann viel-
mehr bei Fortbestand der Krankheitserscheinungen weitere Proben und jeden-
falls auch eine Probe Blut zur Prüfung seiner Agglutinationsfähigkeit einzu-
schicken. ·
Auch bei einer nach dem Krankheitsbilde unzweifelhaften Ruhrerkrankung
ist die bakteriologische Untersuchung der Ausleerungen herbeizuführen, da es
verschiedene durch ihre Bösartigkeit sich unterscheidende und daher verschiedene
ärztliche Behandlung verlangende Ruhrformen gibt. » .
Die Ruhrverdächtige oder Ruhrkranke behandelnden Ärzte haben diese
und ihre Angehörigen über das Wesen und die Verbreitungsweise der Ruhr und
über ihre hohe Ansteckungsfähigkeit zu belehren und letzteren genaue Anleitun-
gen zu einer genügenden Absonderung der Kranken und zur Ausführung der
Desinfektion am Krankenbette zu geben. Sie haben, falls eine Absonderung im
Hause nicht durchführbar ist, nachdrücklichst auf eine Verbringung der Kranken
in ein Krankenhaus hinzuwirken.
2. Die Kreisärzte haben alsbald nach Eingang der Anzeigen von ruhr-
verdächtigen oder Ruhr-Erkrankungen, ohne die Aufforderungen der Ortsobrig-=
keiten abzuwarten, an Ort und Stelle Erhebungen über die ursächliche Ent-
stehung der Krankheit zu pflegen und die sonst erforderlichen Ermittlungen an-
zustellen, die notwendigen Maßnahmen vorläufig anzuordnen und wegen ihrer
Durchführung mit den Ortsobrigkeiten zu verhandeln.