996 Nr. 140. 1917.
. §-7.- · ,
Auslandsgetreide und Mehl darf nicht vermischt mit Inlandsgetreide oder Mehl
verkauft oder verbacken werden.
8 8.
1. Müller, Bäcker, Konditoren und Händler, die Auslandsgetreide oder Mehl im
Besitz haben, sind verpflichtet, dieses Getreide und Mehl von ihren übrigen Vorräten
getrennt zu halten.
2. Die daraus hergestellte Backware ist in den Verkaufsräumen von der aus
dem Inlandsmehl hergestellten Backware gesondert aufzubewahren und durch Anbrin-
ung eines deutlich lesbaren Schildes mit der Aufschrift „Backware aus ausländischem
Mekt als solche kenntlich zu machen. « ··
§9· .
Mehl der im § 1 bezeichneten Art, das aus dem Ausland stammt oder aus aus-
ländischem Getreide ermahlen ist, und Brot, das aus solchem Mehl hergestellt ist, darf
bei der Abgabe an Verbraucher nicht zu höheren Preisen abgegeben werden, als zu den
für inländisches Mehl und Brot jeweilig bestehenden Kleinhandelshöchstpreisen.
„ ". 8 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu einem
Nre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
er Versuch ist strafbar. Außerdem können unzuverlässige Betriebe geschlossen und nicht
angezeigte oder verheimlichte Vorräte ohne Zahlung eines Preises enteignet werden.
„ §6#111.
Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 7. August 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.