Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1018 Nr. 143. 1917. 
für einen die für den einzelnen Betrieb maßgebende Durchschnittsgrenze 
überschreitenden Bedarf würde dem Verkehr zu viel Fastage entziehen, die 
Lebensmittelversorgung gefährden und eine geordnete Faßbewirtschaftung er- 
schweren oder unmöglich machen. Sie kann daher nicht geduldet werden. Wenn 
B. ein Weinbauer seither schon zu seinem Eigenwachstum von anderen 
Lrauben und Traubenmost zugekauft hat, so ist bei der Auslegung des 
Wortes „Betriebseinrichtung“ dieser Umstand zu berücksichtigen. Im Wein- 
bau ist ferner nicht der durch die letzte Weinernte bedingte Lagerbestand, 
sondern der für einen Durchschnittsherbst benötigte Bestand einschließlich 
der erforderlichen Ersatzstücke zu berücksichtigen. In ähnlicher Weise ist in 
jenen Gegenden zu verfahren, in denen die Bereitung von Most aus Obst 
üblich ist. In Gast= und sonstigen Wirtschaften ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß die zur Zubereitung, Verwahrung und Erhaltung der für die 
Gäste durchschnittlich benötigten Lebens= und Genußmittel sowie der für den 
Betrieb sonst benötigten Stoffe erforderlichen Fässer usw. sichergestellt sind. 
Die sogenannten Versandfässer gehören dann zur Betriebseinrichtung, 
wenn der Versand mit Faß üblich ist oder seither schon erfolgte oder durch 
besondere Verhältnisse geboten ist. Die Zahl der hiernach von der Beschlag- 
nahme ausgenommenen Versandfässer muß jedoch mit dem durchschnittlichen 
Betriebe in Einklang stehen. Für die Bestimmung, ob ein Faß als Versand- 
faß anzusehen ist, sind die in den verschiedenen Gebieten des Deutschen 
Reiches verschiedenen Gewohnheiten und Anschauungen zu beachten. Werden 
solche Versandfässer mitverkauft, so ist der Rückverkauf an den Versender 
zulässig. 
o) Auf die Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereini- 
gungen finden die Ausführungen unter II, 1 sinngemäße Anwendung. 
3. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1 d Fässer usw., die 
einen geschichtlichen oder Kunstwert (Denkmalswert) haben. Hierher gehören auch Fässer, 
die, ohne einen ausgesprochenen geschichtlichen oder Kunstwert zu besitzen, z. B. wegen 
ihrer außer Übung gekommenen Bauart, wegen der verwendeten Stoffe, wegen der 
Person des Herstellers oder Eigentümers oder als Bestandteil besonders bemerkens- 
werter Einrichtungen oder Sammlungen erhaltenswert erscheinen. Im Zweifel haben 
die Landesbehörden gemäß § 7, soweit geboten nach Einvernahme der etwa vorhan- 
denen Denkmalsbehörden, darüber zu entscheiden, ob den Fässern usw. geschichtlicher 
oder Kunstwert (Denkmalswert) zukommt. 
4. Nur eiserne Fässer usw. sind nach § 5 Abs. 1e von der Beschlagnahme aus- 
genommen. Aus anderen Stoffen hergestellte Fässer usw. unterliegen der Beschlagnahme. 
VI. Bewilligung von Ausnahmen. 
Zu § 8. 
Nach § 8 der Bekanntmachung kann der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung 
allgemeine oder besondere Ausnahmen zulassen.
	        
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