Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 143 1917. 1019 
Von dieser Befugnis kann nach dem Beginn der demnächst in Kraft tretenden 
Bewirtschaftung der Fässer durch die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Geschäftsabtei- 
lung der Reichsbekleidungsstelle nur in besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden. 
Anträge sind daher eingehend zu begründen und zu belegen. In Gesuchen, welche die 
Freigabe von Fässern usw. betreffen, sind die Zahl und die Art der freizugebenden Fässer 
und, die liefernden Firmen anzugeben, der sofortige dringende, eine Ausnahme 
begründende Bedarf glaubhaft nachzuweisen und zu belegen. # 
Die Beschlagnahme der Fässer usw. als solche wird durch die im einzelnen. Falle- 
erfolgte Freigabe nicht aufgehoben. ' 
Berlin, den 1. August 1917. 
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. 
Geheimer Rat Dr. Beutler. 
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