1018 Nr. 148. 1947.
* 1.
Die gewerbsmäßige Konservierung von Mairüben in luftdicht verschlossenen Be-
hältnissen ist verboten.
8 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen belegt.
8 3.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsanzeiger
in Kraft.
Berlin, den 12. August 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.
v. Tilly.
(2) Bekanntmachung vom 24. August 1917, betreffend Lichtspiele.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 und des § 2 der Bundesratsverordnung
über die Veranstaltung von Lichtspielen vom 3. August 1917 (Rel. S. 681)
wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
1.
Über die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zur
öffentlichen gewerbsmäßigen Veranstaltung von Lichtspielen sowie über die
Untersagung dieses Gewerbebetriebes entscheiden die Ortsobrigkeiten. Die in der
Verordnung vom 25. September 1869 getroffenen Bestimmungen über die
Behörden und das Verfahren in Gewerbesachen finden entsprechende An-
wendung.
2.
Den Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Beschaffenheit und die
Lage der zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten behält sich das
unterzeichnete Ministerium vor.
Schwerin, den 24. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.