Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1056 Nr. 149. 1917. 
8 1. 
Wiederverkäufer, welche fetthaltige Waschmittel unmittelbar an Verbraucher ab- 
geben, haben die bei der Abgabe von Seife und Seifenpulver gesammelten Seifenkarten- 
abschnitte des abgelaufenen und laufenden Monats getrennt nach Seifen= und Seifen- 
pulverabschnitten bis spätestens zum 8. jeden Monats bei den für die Ausgabe von 
Seifenkarten zuständigen Ortsbehörden übersichtlich aufgeklebt oder in Umschlägen ver- 
packt mit einer Aufstellung einzureichen. 
2 
Die Ortsbehörden stellen den Wioderverkäufern auf von diesen vorzulegenden, 
ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucken mit Unterschrift und Stempel versehene Emp- 
fangsbestätigungen über diejenigen Mengen Seife und Seifenpulver aus, auf welche 
die abgelieferten Abschnitte lauten. 
83. 
Die Abgabe von K. A.-Seife oder K. A.-Seifenpulver an Wiederverkäufer ist nur 
gegen Abgabe von Empfangsbestätigungen gemäß § 2 gestattet 
Die Empfangsbestätigungen sind den Lieferanten einzureichen; soweit ein Lie- 
ferant Großhändler ist, bis spätestens zum 12. jeden Monats, soweit die Bestellung (von 
einem Klein= oder Großhändler) unmittelbar beim Fabrikanten erfolgt, bis spätestens 
zum 15. jeden Monats. 
8 4. 
Die Abgabe von K. A.-Seife und K. A.-Seifenpulver durch Wiederverkäufer darf 
nur zu den vom Überwachungsausschuß der Seifenindustrie durch die Seifenherstellungs- 
Fygdr Vertriebs-Gesellschaft bekanntgegebenen Preisen und Lieferungsbedingungen 
erfolgen. 
Die Wiederverkäufer haben dem durch die Seifenherstellungs= und Vertriebs- 
Gesellschaft bekanntgegebenen Weisungen des Überwachungsausschusses hinsichtlich der 
Lieferung, der Meldung der Bestände und abgegebenen Mengen nachzukommen. 
g 6. 
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der §5 1, 3 und 4 wird der Wiederverkäufer 
von dem Bezug von Seife und Seifenpulver dauernd oder zeitweise ausgeschlossen). 
6 
8 6. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober d. Is. in Kraft derart, daß zum 
ersten Male im Monat Oktober Seifenkartenabschnitte des Monats September sowie dos 
*) Die Strafbestimmungen des § 5 treten neben die geseblichen Strafen des & 11 der Be- 
kanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr ½ 
Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 18. April 1916, RG#l. 1016. S. 207 
eifenp er fe baltig schmitteln vom 21. Juni 1917, RGBl. 1017 S. 546: 
„Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird 
bestreft- wer Waschmittel an Wiederverkäufer entgegen der nach § 4 Abs. 1 getrofsenen Regelung 
abgibt.“ ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.