1056 Nr. 149. 1917.
8 1.
Wiederverkäufer, welche fetthaltige Waschmittel unmittelbar an Verbraucher ab-
geben, haben die bei der Abgabe von Seife und Seifenpulver gesammelten Seifenkarten-
abschnitte des abgelaufenen und laufenden Monats getrennt nach Seifen= und Seifen-
pulverabschnitten bis spätestens zum 8. jeden Monats bei den für die Ausgabe von
Seifenkarten zuständigen Ortsbehörden übersichtlich aufgeklebt oder in Umschlägen ver-
packt mit einer Aufstellung einzureichen.
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Die Ortsbehörden stellen den Wioderverkäufern auf von diesen vorzulegenden,
ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucken mit Unterschrift und Stempel versehene Emp-
fangsbestätigungen über diejenigen Mengen Seife und Seifenpulver aus, auf welche
die abgelieferten Abschnitte lauten.
83.
Die Abgabe von K. A.-Seife oder K. A.-Seifenpulver an Wiederverkäufer ist nur
gegen Abgabe von Empfangsbestätigungen gemäß § 2 gestattet
Die Empfangsbestätigungen sind den Lieferanten einzureichen; soweit ein Lie-
ferant Großhändler ist, bis spätestens zum 12. jeden Monats, soweit die Bestellung (von
einem Klein= oder Großhändler) unmittelbar beim Fabrikanten erfolgt, bis spätestens
zum 15. jeden Monats.
8 4.
Die Abgabe von K. A.-Seife und K. A.-Seifenpulver durch Wiederverkäufer darf
nur zu den vom Überwachungsausschuß der Seifenindustrie durch die Seifenherstellungs-
Fygdr Vertriebs-Gesellschaft bekanntgegebenen Preisen und Lieferungsbedingungen
erfolgen.
Die Wiederverkäufer haben dem durch die Seifenherstellungs= und Vertriebs-
Gesellschaft bekanntgegebenen Weisungen des Überwachungsausschusses hinsichtlich der
Lieferung, der Meldung der Bestände und abgegebenen Mengen nachzukommen.
g 6.
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der §5 1, 3 und 4 wird der Wiederverkäufer
von dem Bezug von Seife und Seifenpulver dauernd oder zeitweise ausgeschlossen).
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8 6.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober d. Is. in Kraft derart, daß zum
ersten Male im Monat Oktober Seifenkartenabschnitte des Monats September sowie dos
*) Die Strafbestimmungen des § 5 treten neben die geseblichen Strafen des & 11 der Be-
kanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr ½
Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 18. April 1916, RG#l. 1016. S. 207
eifenp er fe baltig schmitteln vom 21. Juni 1917, RGBl. 1017 S. 546:
„Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird
bestreft- wer Waschmittel an Wiederverkäufer entgegen der nach § 4 Abs. 1 getrofsenen Regelung
abgibt.“ ·