Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 165. 1917. 1159 
der Bekanntmachung Nr. O. 2/6. 17. K.RN.A. vom 25. September 1917 festgesetzten 
Höchstpreise für Korkerzeugnisse gefordert oder bezahlt werden oder, soweit diese Be- 
kanntmachung keine Preise festsetzt, der Preis von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt ist. 
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß vor dem 25. September 1917 
höhere Preise als die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Verträge auf 
Lieferung von Korkholz, Korkabfällen und Korkerzeugnissen, die vor dem 25. Sep- 
tember 1917 zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu den vereinbarten Preisen 
insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur Ausführung von Heeres= oder 
Marineaufträgen, für welche die auftraggebende Heeres= oder Marinebehörde bereits 
vor dem 25. September 1917 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Ver- 
träge auf Lieferung von Korkholz, Korkabfällen und Korkerzeugnissen, die vor dem 
25. September 1917 gegen Freigabeschein der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums abgeschlossen worden sind, zu dem vereinbarten Preise 
erfüllt werden, falls der Freigabeschein vor dem 25. September 1917 ausgefertigt 
worden ist. 
§69. 
Höchstmaße von Korkstopsen usw. 
Die Herstellung, Veräußerung und Verwendung von neuen und alten Kork- 
stopfen usw. (& 10) aus Natur= und Kunstkork ist nur in den nachstehend angegebenen 
Längen und Stärken zulässig. Bereits fertiggestellte Größen dieser Korkstopfen usw., 
die über dieses Maß hinausgehen, sind, soweit sie nicht hinter der nachstehend bezeich- 
neten „Ausnahmelänge“ zurückbleiben, dergestalt zu kürzen, daß ihre Länge nicht mehr 
als die „Höchstlänge“ beträgt. Auf die anfallenden Korkabschnitte findet die Bestim- 
mung des § 5 Nr. 2 entsprechende Anwendung. Zulässig ist die Teilung von langen 
Korken in zwei Hälften und deren entsprechende Benutzung zu dem bestimmungsgemäßen 
Zweck des ungekürzten Korkens. Ausnahmen von den Höchstlängen können in be- 
sonderen Fällen bewilligt werden. 
Höchstlänge Höchststärke Ausnahmelänge 
mm mm 
Sektkorke mmr 
a) für ganze Flaschen 40 29 45 
b) für halbe Flaschen 40 27 45 
Weinkorkkeeee 25 24 35 
Branntwein- und Bierkorke. . .. 20 unbeschränkt 30 
Medizinkookkeeee 20 t„ unbeschränkt 
Faßkorkeneen 30 » 
kurze, gerade Korkke 25 unbeschränkt 35 
Spitzkoker 25 ,, 35 
Spunden 30 » unbeschränkt 
Senfkorke.. ..... 7 „ » 
Korkscheiben für Kronenkork und ähn- 
liche Verschlüse 2½ „ 2
	        
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