1160 Nr. 165. 1917.
§l 10.
Meldepflicht.
Die von dieser Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (8 1 nterli einer
wiederkehrenden Meldepflicht. Gebrauchte Kerlsopsgenstände 6 unsersihen uiver
sind nur zu melden, wenn sie sich im Besitze von Herstellern, Verarbeitern oder Händlern,
insbesondere Althändlern, befinden oder soweit ihre Gesamtmenge 10 kg überschreitet.
Mengen, die sich im Besitze von Selbstverbrauchern (Weinhändlern, Gastwirten) be-
finden und deren Gesamtmenge unter 10 kg beträgt, sind nicht meldepflichtig, unter-
liegen jedoch der Beschlagnahme.
FWs 11.
Stichtag und Meldestelle.
Die erste Meldung ist für die am 25. September 1917 (Stichtag) vorhandenen
Vorräte bis zum 15. Oktober 1917, die folgenden Meldungen sind fortlanfend alle zwei
Monate für die am 1. des jeweiligen Meldemonats (Stichtag) vorhandenen Vorräte
bis zum 15. dieses Monats zu erstatten und an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,
Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung von
Korkholz“ zu senden.
8 12.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung sind verpflichtet:
1. alle natürlichen und juristischen Personen,
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände,
die am Stichtage Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam haben.
5 13.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er-
folgen, aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Die Fragen sind
genau zu beantworten. Die Meldescheine sind mit deutlicher Unterschrift und genauer
Anschrift zu versehen und dürfen zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung der vor-
handenen Bestände und Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Die Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
zu erfolgen. ç ç
Von der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 14.
Lagerbuch und Auskunftserteilung. ebe And
Jeder Meldepflichtige (§ 12) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Ande-
rung den Deldehllichtigere und ihre Verwendung ersichtlich sein. muß. Soweit der
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht
eingerichtet zu werden.