Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 165. 1917. 1161 
ten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung der Geschäfts- 
briefe hheuerogten dernn insbesondere des Lagerbuches, sowie die Besichtigung und 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflich- 
tige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
15. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind: 
a) Vorräte an 
1. neuen Korkstopfen (Pfropfen), laus Natur= oder Kunstkork) unter 
000 Stück 
2. neuen Korkspunden (aus Natur= oder Kunstkork) unter 500 Stück, 
3. neuen Korkscheiben (aus Natur= oder Kunstkork) unter 2000 Stück, 
4. neuen Korkringen und Korkfendern unter 5 kg, # 
5. allen übrigen unter 1 bis 3 nicht genannten Erzeugnissen aus Kork 
(vgl. §K le), und zwar an neuen unter 5 kgr m—- 
b) alle Bestände an den im § 1 genannten Gegenständen, solange sie sich im 
unmittelbaren Besitz der Heeres= oder Marineverwaltung befinden (da- 
gegen nicht Bestände, die andere meldepflichtige Personen — vgl. 5 12 — 
für die Heeres= oder Marineverwaltung in Gewahrsam haben); 
c) Vorräte der im § lc bis e bezeichneten Gegenstände, die sich in Privat- 
haushaltungen befinden. 
Auf Grund der Bekanntmachung vom 1. März 1917 Nr. 3300/1. 17. 2 K. III 
durch amtlichen Freigabeschein des Kriegsministeriums zur Verarbeitung, Veräußerung, 
Verwendung oder Versendung freigegebene Mengen an Korkholz, Korkabfällen, Kork- 
stopfen usw. dürfen weiterverarbeitet, veräußert, verwendet oder versandt werden. Sie 
sind jedoch, soweit sie am 25. September 1917 vorhanden sind, zu melden unter Hinweis 
auf den nach Nummer und Ausstellungstag zu bezeichnenden Freigabeschein. 
8 16. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das 
Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion 2, zu 
richten und haben am Kopf des Schreibens die Aufschrift „Korkbeschlagnahme“ zu tragen. 
§ 17. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 25. September 1917 in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Bekanntmachung Nr. 3300/1. 17. 2K. III vom 1. März 1917 außer Kraft: 
Altona, den 25. September 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.