Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1164 Nr. 165. 1917. 
IV. Gebrauchte Korke (Altkorke): 
A. Aus Naturkork: 
a) Sektkorke, zur Wiederverwendung geeignet, 
frei von Brciih 
d) Weinkorke, zur Wiederverwendung geeignet, 
frei von Briuissg 
JP) Bierkorke, zur Wiederverwendung geeignet, "„ 
frei von Bruich. ,„ „ „ 001 „ 
d) Faßkorke, zur Wiederverwendung geeignet, 
frei von Bruch. „ „ „ 0003 ,„ 
e) Alle anderen Korke, zur Wieder- 
verwendung geeignet, frei von Bruch, für das Kilogramm 1,00 
t) Bruchkorke, nur als Abfall ver- 
wendbar ........ 
B. Aus Kunstkork: 
a) Sektkorke, zur Wiederverwendung geeignet, 
frei von Bruch. fkfür das Stück 0,07 A, 
b) Weinkorke, zur Wiederverwendung geeignet, 
frei von r** ......... 
c)Alleübrigenorke,zurWiederver- 
wendunggeeignet..... 
d) Bruchkorke · « « / 7“. 
....·» 
V. Aufgearbeitete, zur Wiederverwendung fertige Altkorke: 
a) Sektkorke: 
für das Stück 0,12 4, 
11 11 11 0,02 7 
77 
11 77 11 0,40 7 
77 77 77 0,1 7) 
für das Kilogramm 1,00 „ 
0,40 
1. Naturkorke .. . .. fuür 1000 Stück 200 %% 
2. Kunstkorke „1000 , 120, 
b) Weinkorke: 
1. Naturkorke. ... 1000 „ 40 „ 
2. Kunstkorkkeeeeeeee u u„ 1000 „ 30 „ 
cc) Bierkorke! „ 1000 „ 25 
2 Faßkorke I aus Naturkork .... 1000 „ 50 „ 
...,, 
Der Höchstpreis versteht sich für die unter I bezeichneten Gegenstände für trockene, 
reine und gute Ware, für die unter II und III bezeichneten Gegenstände für die beste 
Qualität und, soweit vorstehend Längen oder Durchschnittsmaße angegeben sind, für 
das jeweilig aufgeführte Höchstmaß, für die unter IV Aa## bis e und IV Ba bisc 
bezeichneten Gegenstände für bruchfreie, zu dem bezeichneten Zweck wieder verwendbare 
Ware. Für Ware geringerer Güte oder mit geringeren Maßen als das Höchstmaß muß 
der Preis entsprechend der geringeren Güte oder dem geringeren Rohmaterialverbrauch 
niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige 
Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 22. August 1915 
R#. S. 514), vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) und 23. März 1916 
RGBl. S. 183) angedrohten Strafen.
	        
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