Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 165. 1917. 1165 
Bei Verkauf der im §& 2 unter II bis III bezeichneten Gegenstände durch Händler, 
welche nicht gleichzeitig Erzeuger der verkauften Mengen sind, ist ein Zuschlag von 
10 v. H., wenn der Einkaufspreis über 100 -4 beträgt, von 15 v. H. bei einem Einkaufs- 
reis von über 50 bis100 -, von 20 v. H. bei einem solchen von unter 50 J zu dem 
inkaufspreise gestattet. 
Die Höchstpreise gelten für jede Veräußerung oder Lieferung der vorbezeichneten 
Gegenstände, sei es, daß es sich um gemäß § 15 der Bekanntmachung Nr. C. 1/6. 17. 
& betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz usw. vom 
25. September 1917 beschlagnahmefreie Ware handelt, oder daß die Veräußerung oder 
Lieferung auf Grund der §§ 4 und 5 der Bekanntmachung Nr. D. 1/6. 17. K.R.A. vom 
25. September 1917 gestattet ist. 
8 3. 
Lieferungs= und Zahlungsbedingungen. 
1. Die Höchstpreise gelten bei den im § 2 zu 1 bezeichneten Gegenständen für 
Bruttogewicht einschließlich Verpacung, bei Versendung in Säcken und bei den zu 1I, 
III und V bezeichneten Gegenständen ausschließlich Verpackung, bei den zu IV bezeich- 
neten Gegenständen bahn= oder postfertig verpackt, — ab Postamt oder Bahnstation —, 
und zwar bei den zu IV Ae und k und IV Be und d bezeichneten Gegenständen für 
das Nettogewicht. « 
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden: 
a) die Kosten für Fracht oder Porto und bei den im 8 2 zu Ibis III und V 
bezeichneten Gegenständen die Kosten für die Verpackung, falls der Höchst- 
preis ausschließlich Verpackung gilt, 
b) bei Stundung des Kaufpreises bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont als 
Jahreszinsen. 
8 4. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
*l 5. 
Ausnahmen. 
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den in 88 2, 3 festgesetzten Preisen 
und Lieferungs= oder Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber 
bewilligt werden. 
*sisPn'" 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion 2, 
in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
 
	        
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