1170 Nr. 166. 1917.
Falls die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. den Ankau von beschlag-
nahmten Gegenständen ablehnt, kann ein Antrag auf Erlaubnis zu anderweitiger Ver-
äußerung unter Einsendung von Mustern an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. S., gestellt werden.
ç Die Besitzer der beschlägnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewär-
tigen, sofern sie nicht bis zum 30. November 1917 ihre Bestände an die im Abf. 1 be-
zeichnete Stelle veräußert haben. In diesem Falle entscheidet über die Übernahme-
preise mangels Einigung:
a) soweit Höchstpreise festgesetzt sind gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RcBl. S. 516) die zuständige
höhere Verwaltungsbehörde; ·
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichs-
schiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin, Viktoriastraße 34.
l5.
,» Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der rohen sowie der gefärbten uner-
schwerten Seidengarne gestattet, die
1. sich in Ketten befinden, die am 19. Juli 1917 auf dem Webstuhl im Web-
prozeß waren,
2. erforderlich sind, um die unter 1 bezeichneten Ketten abzuarbeiten. »
Die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände ist zur Erfüllung
von Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung erlaubt, sofern der Her-
steller der Halb= und Fertigerzeugnisse einen ordnungsmäßig ausgefüllten und von
der bestellenden Behörde abgestempelten Belegschein 43 für Seidengarne der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besitzt. Vordrucke
sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1723c, anzufordern.
Anforderungen der Vordrucke sind mit der Aufschrift „Betrifft Seidengarnbeschlag-
nahme“ zu versehen.
. 6.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen der Melde-
pflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (5 7)
mindestens 20 kg beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an
das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Seiden-
garnbeschlagnahme“ zu erstatten.
5 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind: »
1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände im
Gewahrsam haben;