Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1170 Nr. 166. 1917. 
Falls die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. den Ankau von beschlag- 
nahmten Gegenständen ablehnt, kann ein Antrag auf Erlaubnis zu anderweitiger Ver- 
äußerung unter Einsendung von Mustern an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. S., gestellt werden. 
ç Die Besitzer der beschlägnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewär- 
tigen, sofern sie nicht bis zum 30. November 1917 ihre Bestände an die im Abf. 1 be- 
zeichnete Stelle veräußert haben. In diesem Falle entscheidet über die Übernahme- 
preise mangels Einigung: 
a) soweit Höchstpreise festgesetzt sind gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes 
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RcBl. S. 516) die zuständige 
höhere Verwaltungsbehörde; · 
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichs- 
schiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin, Viktoriastraße 34. 
l5. 
,» Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der rohen sowie der gefärbten uner- 
schwerten Seidengarne gestattet, die 
1. sich in Ketten befinden, die am 19. Juli 1917 auf dem Webstuhl im Web- 
prozeß waren, 
2. erforderlich sind, um die unter 1 bezeichneten Ketten abzuarbeiten. » 
Die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände ist zur Erfüllung 
von Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung erlaubt, sofern der Her- 
steller der Halb= und Fertigerzeugnisse einen ordnungsmäßig ausgefüllten und von 
der bestellenden Behörde abgestempelten Belegschein 43 für Seidengarne der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besitzt. Vordrucke 
sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1723c, anzufordern. 
Anforderungen der Vordrucke sind mit der Aufschrift „Betrifft Seidengarnbeschlag- 
nahme“ zu versehen. 
. 6. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen der Melde- 
pflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (5 7) 
mindestens 20 kg beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an 
das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Seiden- 
garnbeschlagnahme“ zu erstatten. 
5 7. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: » 
1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände im 
Gewahrsam haben;
	        
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