Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

*is# 
S□ 
□ 
Nr. 167. 1917. 1175 
mit einem Gehalte von 6000 & bekommt, und ein Beamter mit einem 
Gehalte von 11 000 JX und fünf zu berücksichtigenden Kindern jährlich 
850 TK laufende Kriegsteuerungszulage, d. h. insgesamt die gleiche Summe 
von 11 850 „, die ein verheirateter Beamter mit fünf Kindern und einem 
Gehalte von 10 500 J bekommt. 
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege- 
kinder, wenn sie von den Beamten usw. ohne nennenswertes Entgelt unter- 
halten werden. Vorausgesetzt ist, daß sie von den Eltern unterhalten wer- 
den müssen, weil sie sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befin- 
den oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand der Kinder 
oder der Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. Kinder, 
die ein nennenswertes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch, 
daß sie im Felde stehen usw., den Eltern nicht zur Last fällt, sind nicht 
zu berücksichtigen. Als ein nennenswertes Entgelt oder Einkommen wird 
ein Verdienst bis zu 30 JMA monatlich in der Regel nicht anzusehen sein. 
Ledige Beamte usw., die Verwandten in aufsteigender Linie oder Ge- 
schwistern im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder 
sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unter- 
halten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. 
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende 
Kinder (siehe Nr. 3) haben, den Verheirateten mit der entsprechenden 
Kinderzahl gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls 
sie einen eigenen Hausstand führen, den kinderlos verheirateten, andern- 
falls den ledigen Beamten gleichzuachten. 
Weibliche Beamte und weibliche Angestellte sowie Lehrerinnen an den Do- 
manialfleckenschulen und Domaniallandschulen — nicht aber Handarbeits- 
lehrerinnen an diesen Schulen — sind den verheirateten Beamten usw. mit 
Kindern gleichzustellen, wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind 
und Kinder (siehe Nr. 3) unentgeltlich unterhalten. 
Im übrigen sind diese weiblichen Beamten usw. nach den Bestim- 
mungen für Ledige zu behandeln. 
. Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte usw. im Sinne dieser Bestimmun- 
gen sind, so wird die Kriegsteuerungszulage nur einmal fällig, und zwar 
berechnet nach dem Gehalte des Ehemannes. 
Bezüglich der Beamten, die beim Heere, der Flotte, bei der Militär= oder 
Marineverwaltung Dienst tun oder bei den Verwaltungen in den besetzten 
254
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.