1200 Nr. 170. 1917.
2. soweit sie. im Wege der Einzelverstenerung entrichtet wird, durch die
vom Ministerium des Innern gemäß Verordnung vom 11. Dezember
1908 zur Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Statistik des
Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Wasserstraßen (Rbl.
S. 333) bestellten statistischen Anmeldestellen.
Vordrucke der Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel-
versteuerung können einzeln von den Hauptzollämtern und den statistischen An-
meldestellen, in größerer Menge nur von den Hauptzollämtern bezogen werden.
C. Die Erhebung der Abgabe aus dem nichtöffentlichen Güterverkehr
auf Eisenbahnen und Wasserstraßen (Abschnitt III der Ausführungsbestim-
mungen) erfolgt
. soweit sie im Wege des Abrech rungsverfahrens oder der Abfindung ent-
richtet wird, durch die Hauptzollämter,
2. soweit sie im Wege der Einzelversteuerung entrichtet wird, ebenfalls
durch die Hauptzollämter oder aber, sofern die Bestimmung in § 35
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen Platz greift, durch die unter B2
genannten Stellen.
D. Die Erhebung der Abgabe aus dem Güterverkehr auf Landwegen
(Abschnitt IV der Ausführungsbestimmungen) erfolgt
1. soweit sie im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichtet wird, durch
die Hauptzollämter,
2. soweit die Einzelversteuerung Platz greift, gemäß § 42 der Ausfüh-
rungsbestimmungen durch die seitens der Oberbehörde-bestimmte Stelle.
II. Oberbehörde, der alle unter I genannten Stenerstellen unterstehen, ist
die Oberzolldirektion.
III. Die unter I. B. 2 und I. C. 2 genannten Steuerstellen haben die er-
hobenen Steuerbeträge in regelmäßigen Zwischenräumen an das Hauptzollamt,
in dessen Bezirk sie liegen, abzuliefenn. Der Erlaß der näheren Bestimmungen
hierüber sowie über die Verwaltung der Abgabe im einzelnen wird der Oberzoll=
direktion übertragen.
E. Die Bekanntmachung vom 8. August 1917, betreffend den Vollzug des
Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Nbl.
S. 947), wird hierdurch aufgehoben.
Schwerin, den 27. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.