Nr. 170. 1917. 1201
(2) Bekanntmachung vom 27. September 1917 zur Ausführung der Bundes-
ratsverordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917.
ur Ausführung der Bundesratsverordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte
1917 vom 16. August 1917 — Rol. S. 711 — wird auf Grund des § 5
daselbst Nachstehendes bestimmt:
Bezüglich der Kommunalverbände gilt die Verordnung vom 29. Juni
d. Is. — Rbl. Nr. 112 —.
Die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren
Vorstand zu erfüllen.
II.
Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ver-
ordnung ist die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin in Rostock.
III.
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bundesratsverordnung
ist die Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin (Landeskartoffelstelle).
IV.
Die Kommunalverbände haben die Pflicht, selbst als Käufer von Saat-
kartoffeln aufzutreten, soweit die ausreichende Versorgung ihres Bezirks mit
Saatkartoffeln es erfordert.
V.
Bei der Genehmigung der Lieferungsverträge haben die Kreisbehörden für
Volksernährung darauf zu achten, daß der ordnungsmäßige Saatkartoffelverkehr
nicht unnötig erschwert wird. ·
Dies gilt insbesondere von Verträgen, die durch die Landwirtschaftskammer,
die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft und ähnliche landwirtschaftliche Körper-
schaften vermittelt worden sind. Die Entscheidung ist möglichst zu beschleunigen.
Die Genehmigung darf nicht an die Bedingung geknüpft werden, daß Speise-
kartoffeln zurückgeliefert werden.
VI.
Die Lieferung von Saatkartoffeln auf Grund genehmigter Verträge ist an
keine Frist gebunden. Saatkartoffeln, über welche Lieferungsverträge abgeschlossen
und genehmigt sind, dürfen für Speisezwecke nicht in Anspruch genommen werden.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben darüber zu wachen, daß die
in ihrem Bezirk gelieferten Saatkartoffeln zur Aussaat verwendet werden.
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