1208 Nr. 171. 1917.
Belkianntmachung
über Preise für Karpfen und Schleien und deren Mindestgewicht.
Der Aussichtsrat der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. hat be-
schlossen, bei der nach der Bundesratsverordnung vom 8. August 190 erd - 925)
von ihm zu erteilenden Genehmigung die folgenden Preise für Fische der neuen Ernte
von 1917 zugrunde zu legen. ç "
I. Speisefische.
Für den Erzeuger wird der Verkaufspreis für Speisefische frei Eisenbahnwagen
der Abgangsstation gemäß den von der Gesellschaft festgesetzten Verkaufsbedingungen
auf 160, — ¾ bei Karpfen und 185,— „1 bei Schleien für 50 kg als Höchstpreis fest-
gesetzt. Die Händler werden verpflichtet, bei Abgabe an die Verbraucher bei Karpfen
den Preis von 2,— ¾ für 0,5 kg und bei Schleien von -K 2,30 für 0,5 kg nicht zu
überschreiten. Als Verbraucher in diesem Sinne gelten außer Haushaltungen auch solche
Verbraucher, welche ohne Bezahlung abgeben, wie zum Beispiel die Heeresverwaltung;
fernerhin solche, welche zubereitete Fische gegen Bezahlung in eigenen Räumlichkeiten
abgeben, wie Gasthäuser usw. Wo Fische an Kommunen oder an solche Händler, deren
Überwachung seitens der Kommune ausdrücklich übernommen ist, abgesetzt werden, be-
stimmt die Kommune den Kleinhandelszuschlag, soweit dieselbe nach der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1916 über die Regelung der Fischpreise hierzu befugt ist. Verkauft ein
Händler im freien Handel in solchen Kommunen, in welchen ein Höchstpreis für Karpfen
und Schleien festgesetzt ist, der höher ist als 2 JX bezw. 2,30 für 0,5 kg, so ist der
Händler an die Einhaltung dieses Höchstpreises gebunden.
Diese Preise erhöhen sich beim Absatz vom 1. Januar 1918 an in jedem Monat
bis Ende Mai 1918 bei Karpfen um -X 3,— und bei Schleien um / 5,— für 50 kg.
Sie gelten nach der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom
9. September 1916 (Rl. S. 1008) auch für Karpfen und Schleien aus inländischen
Teichwirtschaften bis 3 ha Größe und aus inländischen Wildgewässern, die mit Geneh-
migung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung verkauft werden. Als Speise-
fische dürfen nur Karpfen von einem Stückgewicht über 0,5 kg und Schleien über 100 g
verkauft werden. Solche Fische dürfen als Satzfische nicht verkauft werden.
II. Besatzfische.
Als Besatzfische dürfen nur verkauft werden:
Karpfen bis 0,5 kg Stückgewicht einschließlich,
Schleien bis zu 100 g Stückgewicht einschließlich.
Für Besatzfische werden die nachstehenden Richtpreise bestimmt:
A. für Besatzkarpfen bei Herbstlieferung 1917:
für Mengen bis zu 10 Zentner einschließlich 200 J7 p. 50 kg
für Mengen von mehr als 10 Zentner einschließlich 190 „„ „ „
bei Frühjahrslieferung 1918:
für Mengen bis zu 10 Zennnnern 210 „ „ „ „
für Mengen über 10 Zener 200 „ „ „ „