Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 171. 1917. 1225 
Haochtrag. 
Nr. Me. 1700/8. 17 K.N.A. vom 2. Oktober 1917. 
Nachstehende Nachtrags-Bekanntmachungen werden zufolge Ersuchens des König- 
lichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekamntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung. vom 26. April 1917.(RKel. S. 370) hiermit zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. · 
A. Betr. Einrichtungsgegenstände. 
Zu der Bekanntmachung Nr. Mo. 1/2. 17 K.R.A. vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlag- 
nahme und freiwillige Ablieserung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und 
Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze) «- 
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 erhält § 7 der Bekanntmachung folgende Fassung: 
§5 7. 
Freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände und übernahmepreise. 
Die beschlagnahmten Gegenstände und andere ähnlicher Art, soweit sie nicht zur 
gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, können bis auf weiteres 
gemäß den Ausführungsbestimmungen der zuständigen beauftragten Behörde freiwillig 
zu den nachstehend genannten Übernahmepreisen an die Sammelstellen abgeliefert 
werden. - 
von den beauftragten Behörden zu zahlenden Übernahmepreise werden wie 
est « 
folgt festgesetzt: T— g 
  
  
  
Übernahmepreis für l kg 
Kupfer- 
Kupfer legierungen 
Mark Mark 
Gruppe 4 5,00 C00 
Gruppe B 5,75 4,75 
EÆMII— 6,50 5,50 
  
  
  
  
  
Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Mark für 1 kg gewährt, wenn die freiwillige Ab- 
lieserung bis zum 31. Oktober 1917 erfolgt. s - 
Die Beratungs= und Sammelstellen des Kommunalverbandes erteilen Auskunft 
hinsichtlich der Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen. 
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen be- 
stehende Teile find soweit als irgend möglich vor der Ablieferung zu entfernen. Das
	        
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