Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar. 178. 1257 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 15. Oktoler 1917. 
  
Inhalt: 
I. Abteilung. (Nr. 20.) Verordnung, betreffend den Erwerb von Reichskriegsanleihe 
· für Familienfideikommisse. 
I. Abteilung. 
(Nr. 20.) Verordnung vom 13. Oktober 1917, betreffend den Erwerb von Reichs- 
kriegsanleihe für Familiensideikommisse. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Um den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Familienfideikommisse zu erleich- 
tern, bestimmen Wir hierdurch das Nachstehende: 
J. 
Die Inhaber eines Familienfideikommisses über ritterschaftliche Landgüter 
sind mit Genehmigung der Fideikommißbehörde befugt, zum Zwecke des Erwerbes 
Deutscher Kriegsanleihe für das Fideikommiß die Fideikommißgüter mit Hypo- 
theken oder Grundschulden zu belasten. Von den entgegenstehenden stiftungs- 
mäßigen Bestimmungen wird hierdurch Entfreiung erteilt.
	        
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