Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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8. 
Seite 4 unter 1a A 1 a. Güterverzeichnis ist hinter d 
" r *“ em 
„Detonit VI" beginnenden Absatz einzufügen „Detonit 14 auh an 
Buchstaben“. 
ESeite 12 unter Ia. A. 2 b. Güterverzeichnis sind in dem Ab- 
satz „Gesteins-Koronit F. und F 1“ die Worte „und F 1 zu streichen 
Etbenda ist zwischen den mit „Kohlen-Koronit usw.“ und „L. 0 
Pulver ufw.“ beginnenden Absätzen als neuer Absatz aufzunehmen: 
„Kohlen-Perchloratzit und Geesteins-Perchloratzit auch mit Buchstaben 
oder Zahlen.“ 
Ebenda ist zwischen den mit „Perchlorit“ und „Perilit“ beginnenden 
Absätzen als neuer Absatz einzuschalten: „Perdorfit, Gesteins= und 
Kohlen-Perdorfit.“ 
Etbenda. Hinter dem mit „Perilit“ beginnenden Absatz ist als neuer 
Absatz einzuschalten: „Perkoronit, Wetter-Perkoronit auch mit Buch- 
staben oder Zahlen.“ 
Seite 46. unter Id Verpackung erhält die Anmerkung ) zu (60 
6 1 
„für in Azeton gelöstes Azetylen“ folgende Fassung: 
Z„ *) Bei. Azetylenlösungen (Ziffer 2) müssen die Gefäße ganz aus- 
gefüllt sein mit einer feinporigen, gleichmäßig verteilten Masse, die 
1. die eisernen Gefäße nicht angreift und weder mit dem Lösungemittel 
für. Wetien (Azeton) noch mit diesem selbst schädliche Verbindungen 
eingeht, 6 
2. auch bei längerem Gebrauch und Erschütterungen nicht zusammensinkt 
oder gefährliche Hohlräume bildet, 
3. mit Sicherheit verhindert, daß explosionsähnliche Zersetzungen des 
DAzetylens selbst bei hohen Wärmegraden und heftigen Stößen ein- 
treten oder sich durch die Masse fortpflanzen. 
„Es darf nur soviel von dem Lösungsmittel eingefüllt werden, daß sich 
die durch Aufnahme des Azetylens und durch Steigerung der Wärme auf 
40 % eintretende Volumen-Vergrößerung gefahrlos vollziehen kann. Hier- 
bei darf der innere Überdruck /2 des Probedruckes nicht übersteigen. 
Seite 56 unter II. Güterverzeichnis ist unter Ziffer 8a (alte) 
am Schlusse in der Klammer hinter „Korkfüllmasse“ nachzutragen: 
„Lupulin“. 
Ebenda ist unter Ziffer 9 am Schlusse hinter „Zinkaluminiumstaub“ 
nachzutragen: „Hochofenfilterstaub“. 
Schwerin, den 11. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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