Nr. 179. 1917. 1263
(5) Bekanntmachung vom 15. Oktober 1917, betreffend Ersparnis von Brenn-
stoffen.
Nachstehende Anordnung der Landesbehörde für Volksernährung vom 8.
d. Mts., betreffend Ersparnis von Brennstoffen, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. "
Schwerin, den 15. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915/6. Juli 1916
— R#l. 1915 S. 607, 728 und 1916 S. 673 — und der dazu erlassenen Ausführungs-
bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern ordnet die Landes-
behörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) folgendes an:
I. Die Inbetriebsetzung der mit eigner Feuerung versehenen Warmwasserversor-
gungsanlagen in Gasthäusern und Privatwohnungen ist verboten.
II. Die in Mietverträgen sich findende Bestimmung, daß der Mieter nur eine be-
stimmte Brennstoffart zu Koch= oder Heizzwecken verwenden darf, gilt als bis
auf weiteres aufgehoben.
Ausnahmen können auf Antrag des Vermieters von der Ortsobrigkeit zu-
gelassen werden.
III. Alle offenen Verkaufsstellen sind spätestens um 6 Uhr, Sonnabends spätestens
um 8 Uhr abends zu schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufs-
stellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der
Haupterwerbszweig betrieben wird.
Alle privaten Bureaus und Kontore sind spätestens um 5 Uhr abends zu
schließen. «
Ausnahmen können von der Landesbehörde für Volksernährung (Landes-
kohlenstelle) zugelassen werden.
Die Heizung der Gast= und Schankwirtschaften ist auf das unbedingt notwendige
Maß g beschränken, die Entscheidung erfolgt in Zweifelsfällen durch die Orts-
obrigkeit.
V. Beschwerden gegen Anordnungen der Ortsobrigkeit führen an die Landesbehörde
lünr Re sernährung (Landeskohlenstelle). Diese entscheidet in allen Fällen
endgültig.
IV.