Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 179. 1917. 1263 
(5) Bekanntmachung vom 15. Oktober 1917, betreffend Ersparnis von Brenn- 
stoffen. 
Nachstehende Anordnung der Landesbehörde für Volksernährung vom 8. 
d. Mts., betreffend Ersparnis von Brennstoffen, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. " 
Schwerin, den 15. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915/6. Juli 1916 
— R#l. 1915 S. 607, 728 und 1916 S. 673 — und der dazu erlassenen Ausführungs- 
bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern ordnet die Landes- 
behörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) folgendes an: 
I. Die Inbetriebsetzung der mit eigner Feuerung versehenen Warmwasserversor- 
gungsanlagen in Gasthäusern und Privatwohnungen ist verboten. 
II. Die in Mietverträgen sich findende Bestimmung, daß der Mieter nur eine be- 
stimmte Brennstoffart zu Koch= oder Heizzwecken verwenden darf, gilt als bis 
auf weiteres aufgehoben. 
Ausnahmen können auf Antrag des Vermieters von der Ortsobrigkeit zu- 
gelassen werden. 
III. Alle offenen Verkaufsstellen sind spätestens um 6 Uhr, Sonnabends spätestens 
um 8 Uhr abends zu schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufs- 
stellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der 
Haupterwerbszweig betrieben wird. 
Alle privaten Bureaus und Kontore sind spätestens um 5 Uhr abends zu 
schließen. « 
Ausnahmen können von der Landesbehörde für Volksernährung (Landes- 
kohlenstelle) zugelassen werden. 
Die Heizung der Gast= und Schankwirtschaften ist auf das unbedingt notwendige 
Maß g beschränken, die Entscheidung erfolgt in Zweifelsfällen durch die Orts- 
obrigkeit. 
V. Beschwerden gegen Anordnungen der Ortsobrigkeit führen an die Landesbehörde 
lünr Re sernährung (Landeskohlenstelle). Diese entscheidet in allen Fällen 
endgültig. 
IV.
	        
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