1264 Nr. 179 1917.
VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Gesänani
is zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 len n bestraft.“ Gesängnis
VII. Diese Vorschriften treten am 18. Oktober 1917 in Kraft.
Schwerin, den 8. Oktober 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
(Landeskohlenstelle).
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(6) Bekanntmachung vom 8. Oktober 1917, betreffend die Vorbereitungszeit der
Kandidaten des höheren Lehramts, die während des Krieges im Heeresdienst
gestanden haben.
n Ergänzung der Bekanntmachungen vom 20. Oktober 1915, betreffend die
Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Vorbereitungszeit der Kandidaten des
höheren Lehramts (Rbl. Nr. 172), und vom 5. Mai 1916, betreffend die An-
rechnung der Zeit des Kriegsdienstes auf das Probejahr der Kandidaten des
höheren Lehramts (Rbl. Nr. 75), wird hierdurch folgendes bestimmt:
1. Bei denjenigen Kandidaten des höheren Lehramts, die mindestens ein
halbes Jahr während des Krieges im Heeresdienst gestanden haben, kann der
Vorbereitungsdienst (Seminar= und Probejahr) auf ein und ein halbes Jahr
beschränkt werden. Im allgemeinen soll das Seminarjahr erledigt werden je-
doch behält das unterzeichnete Ministerium sich vor, in einzelnen Fällen auch
eine andere Verteilung anzuordnen. Die Bestimmungen der Verordnung vom
16. März 1891, betreffend die praktische Ausbildung der Kandidaten des höheren
Lehramts (Röl. Nr. 4), sind nach Möglichkeit zur Durchführung zu bringen.
Bei befriedigenden Ergebnissen kann den Kandidaten nach Ablauf der ein und
einhalbjährigen Vorbereitungszeit die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden.
Die Anstellungsfähigkeitszeugnisse können auch auf andere Termine als auf den
1. April oder den 1. Oktober ausgestellt werden.
2. Denjenigen Kandidaten des höheren Lehramts, die mindestens ein Jahr
lang während des Krieges im Heeresdienst gestanden haben, kann unter der
Voraussetzung befriedigender Leistungen die Anstellungsfähigkeit bereits zuer-
kannt werden nach Ableistung des Seminarjahres oder einer einjährigen Vor-
bereitungszeit, die je nach Umständen und nach Bestimmung des unterzeichneten
Ministeriums auf das Seminar= und Probejahr sich verkeilen kann. Auch bei
dieser abgekürzten Vorbereitungszeit sind die Bestimmungen der Verordnung