Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 179. 1917. 1265 
über die praktische Ausbildung nach Möglichkeit durchzuführen: insbesondere darf 
in keinem Falle von der in § 4 vorgeschriebenen schriftlichen Arbeit abgesehen 
werden. 
3. Kandidaten des höheren Lehramts, die im Felde stehen, können noch 
nachträglich zu Seminarkandidaten ernannt werden, und zwar zu dem auf das 
Datum ihres Prüfungszeugnisses folgenden jeweiligen Oster= oder Michaelis- 
termin. 
Schwerin, den 8. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
(70 Bekanntmachung vom 38. Oktober 1917, betrefsend Ersuchen an Behördem# 
anderer Bundesstaaten um Herstellung von Lichtbildern zu Zwecken eines Straf- 
verfahrens. 
Auf Grund von Verhandlungen, die mit den Regierungen der übrigen Bun- 
desstaaten stattgefunden haben, wird mit Rücksicht auf Ziffer IV der Grund- 
sätze des Bundesrats, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe usw. 
(Bekanntm. vom 20 März 1907, Rbl. Nr. 11), folgendes bestimmt: 
Wird in einem Strasverfahren die Herstellung von Lichtbildern zu Unter- 
suchungszwecken im Gebiet eines anderen Bundesstaats erforderlich, so sind An- 
träge dieser Art an die Amtsgerichte des betreffenden Bundesstaats nur dann 
zu richten, wenn neben der Lichtbildaufnahme auch eine damit im Zusammen- 
hange stehende richterliche Untersuchungshandlung im Sinne des § 160 Str PO., 
etwa eine Vernehmung oder Einnahme des richterlichen Augenscheins durch 
lörperliche Besichtigung oder ähnliches, vorzunehmen ist. Ist dies nicht der 
Fall, so sind die örtlichen Polizeibehörden oder, wenn es sich um die Aufnahme 
von Lichtbildern in größeren, voraussichtlich mit den erforderlichen Einrichtun- 
gen versehenen Anstalten (Gefängnissen, Strafanstalten, Krankenhäusern usw.) 
handelt, die Anstaltsverwaltungen um die weitere Veranlassung zu ersuchen. 
Die von den Polizeibehörden oder Anstaltsverwaltungen gegebenenfalls einzu- 
holende richterliche Genehmigung zur Aufnahme der Bilder von Untersuchungs-
	        
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