Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 182. 1917. 1277 
(3) Bekanntmachung vom 15. Oktober 1917, betreffend Anmeldung von Vor- 
räten in Ledern und Lederabfällen jeder Art. 
Nachstehende Bekanntmachung der Kontrollstelle für freigegebenes Leder vom 
6. Oktober d. Is., betreffend Anmeldung von Vorräten in Ledern und Leder- 
abfällen jeder Art, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 15. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anmeldung von Vorräten in Ledern und Lederabfällen jeder Art. 
1. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 
12. Juli 1917 (RGBl. S. 604), wonach der Reichskanzler und die von diesem bestimmten 
Stellen berechtigt sind, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere 
über Vorräte von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen, und auf Grund der 
Bestimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vom 30. August 1917, daß die 
Kontrolbstelle für freigegebenes Leder als zuständige Stelle im 
Sinne der genannten Verordnung anzusehen ist, wird eine Bestands- 
aufnahme in Ledern und Lederabfällen jeder Art angeordnet. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
2. Meldepflichtig sind die Vorräte in Bodenleder, Schuhoberleder jeder Art, 
Geschirr= und Walkleder, Portefeuilleleder, Buchbinder-, Möbelleder, Oberleder zu tech- 
nischen Zwecken sowie Abfälle jeder Art von diesen Ledern, ohne Rücksicht darauf, ob die 
Leder und Lederabfälle beschlagnahmt sind oder nicht und ob sie sich im Eigentum eines 
In= oder Ausländers befinden. 
Meldepflichtige Personen und Firmen. Stichtag. 
3. Die Vorratsmeldungen sind zu erstatten von Lederherstel- 
lern, Lederhändlern, Schuhfabriken, Schuhmachern, Repara- 
turwerkstätten, Herstellern von Sohlenschonern und Ersatzsohlen, 
Lederwarenfabriken, Sattlereien und allen sonstigen Leder 
verarbeitenden Betrieben, Altwarenhändlern, Spediteuren, 
Lagerhaltern und Kommissionären wie überhaupt von allen Per- 
sonen oder Firmen, die Leder und Lederabfälle der vorgenann-) 
ten Arten am 15. Oktober 1917 in ihrem Eigentum, Besitz oder Ge- 
wahrsam haben.
	        
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