Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1278 Nr. 182. 1917. 
Für Rechnung Dritter lagernde Vorräte. 
4. Spediteure und Lagerhalter, die für Rechnung Dritter Leder und Lederabfälle 
der vorgenannten Arten aufbewahren, haben anzugeben, für wessen Rechnung diese 
lagern, in wessen Eigentum sie sich befinden, ob der Verfügungsberechtigte In= oder 
Ausländer und ob die Ware bereits bezahlt ist. 
Vordrucke. Termin der Meldung. 
5. Die Vorräte sind aufVordrucken, die bei der zuständigen Handels= oder Hand- 
werkskammer erhältlich sind, unter Angabe der Art und Menge (bei Abfällen und bei 
Ledern, die nach Gewicht gehandelt werden, in Kilogramm ausgedrückt; bei Ledern, 
die nach Maß gehandelt werden, in Quadratfuß ausgedrückt) bis zum 25. Ok- 
V 
tober 1917 der Kontrollstelle zu melden. 
Befreiung von der Meldepflicht. 
6. Befreit von der Anmeldung sind: 
a) Vorräte, die im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß- 
Lothringens, einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen, 
b) Vorräte, die im Eigentum der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin, stehen. 
e) diejenigen Leder oder Lederabfälle, die von einer behördlichen oder behörd- 
lich eingesetzten Verteilungsstelle (Leder-Zuweisungs-Amt oder sonstige mili- 
tärische Stellen, Kontrollstelle für freigegebenes Leder, Überwachungs- 
ausschuß der Schuhindustrie, Riemen-Freigabe-Stelle, Reichslederhandels- 
gesellschaft m. b. H., Sattlerleder-Gesellschaft m. b. H., Ersatzsohlen-Gesell- 
schaft m. b. H.) zugewiesen worden sind, 
4) bei Lederabfällen und Leder, das nach Gewicht gehandelt wird, Mengen 
unter 10 kg, bei Leder, das nach Maß gehandelt wird, Mengen unter 3 cqm 
bezw. 30 Of. mit der Maßgabe, daß der Eigentümer, Besitzer oder Gewahr= 
samsinhaber insgesamt in allen Lagerstellen keine größeren Vorräte besitzt, 
e) die der Kontrollstelle für freigegebenes Leder oder dem Überwachungs- 
ausschuß der Schuhindustrie regelmäßig zu meldenden Zugänge, 
#) altes Ledermaterial, das aus gebrauchten Gegenständen gewonnen ist. 
« Strafbestimmungen. 
7. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht in der ge- 
septen Frist erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angabenmacht, kann auf Grund des § 5 Abs. 1 der unter 1 genannten 
Verordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden; auch können Vorräte, die 
verschwiegen worden sind, als dem Staate verfallen erklärt 
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht in der ge- 
setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
	        
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