Nr. 182. 1917. 1279
macht, kann auf Grund des § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung mit Geldstrafe bis
zu. dreitausend Mark bestraft werden.
Berlin, den 6. Oktober 1917.
Kontrollstelle für freigegebenes Leder.
Dr. Kraetzer.
(4) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1917, betreffend die Anzeige von Malaria-
fieber.
wird hierdurch landespolizeilich verordnet, daß die Arzte bis auf weiteres
jeden in ihre Behandlung kommenden Fall von Malariafieber (Malaria),
sowie jeden Fall einer auf Malariafieber verdächtigen Erkrankung alsbald der
Ortsobrigkeit und dem zuständigen Kreisarzte anzuzeigen haben.
Bei dieser Gelegenheit werden die Arzte unter Hinweis auf die Verord-
nung vom 30. Oktober 1893, betreffend die Anzeige epidemischer Küankheiten
(Rbl. 1893 Nr. 18), sowie auf die Zusatzverordnungen vom 14. Juni 1898
(Rbl. 1898 Nr. 22), vom 30. Juni 1905 (Rbl. 1905 Nr. 2), vom 7. No-
vember 1912 (Rbl. 1912 Nr. 57) und auf die Bekanntmachung vom 11. De-
zember 1911 (Röl. 1911, Amtl. Beil. Nr. 120) darauf aufmerksam gemacht,
daß nunmehr folgende Krankheiten, außer den auf Grund des Gesetzes vom
30. Juni 1900, betreffend die Bekämp ung gemeingefährlicher Krankheiten, an-
zeigepflichtigen (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken und
Milzbrand) anzeigepflichtig sind:
Diphtherie, Ruhr,
Genickstarre, Scharlach,
Spinale Kinderlähmung,
Trachom,
Unterleibstyphus,
Wutkrankheit und
Wurmkrankheit.
Anzuzeigen ist jede Erkrankung und jeder Todesfall der Ortsobrigkeit und
dem zuständigen Die Ortsobrigkeiten im Domanium sind die Groß-
herzoglichen Amter, nicht die Gemeindevorstände.
Die Vordrucke zu den Anzeigen sind von den Ortsobrigkeiten zu beziehen.
Schwerin, den 9. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.