Nr. 183. 1917. 1283
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Großviehhäute jeder Herkunft und jeden Gewichts von Rindern, Kühen,
Ochsen und Bullen, sowie von Fressern und Kälbern von 10 kg Grün-
gewicht an aufwärts; 9*
b) alle Roßhäute, Ponyhänte, Fohlenfelle, Esel-, Maultier= und Maulesel-
häute jeder Größe und Herkunft; U„
JP0) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute
und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen, Eseln, Maultieren
und Mauleseln.
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekannt-
machung betroffen. « "
· Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle der Tiere,
die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
Inländisches Gefälle. I
§2.
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. .
Alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden
hiermit beschlagnahmt. "
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung. daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder
etwa weiter ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen.
· §4.
Veräußerungserlaubnis.
I. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Ge-
fälles, soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen er-
laubt (unter Innehaltung der nachstehenden Bestimmungen zu 4 bis Dj:
a) Von einem Schlächter ) an eine Hänuteverwertungs-Vereinigung oder
an einen Händler (Sammler) oder an einen von der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen
ESroßhändler)
*) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derienige, in dessen Eigentum die
Haut durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht.
*") Die Liste der zugelaenen Großhändler und der ihnen zugewiesenen Sammelbezirke sowie
die von der Sammelstelle mit Zustimmung der Verteilungsstelle zu Verladeplätzen bestimmten Lager
werden von der Sammelstelle (& 5) von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekanntgemacht. Abdrucke
sind bei der Sammelstelle erhältlich. 275“