Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 183. 1917. 1283 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) alle Großviehhäute jeder Herkunft und jeden Gewichts von Rindern, Kühen, 
Ochsen und Bullen, sowie von Fressern und Kälbern von 10 kg Grün- 
gewicht an aufwärts; 9* 
b) alle Roßhäute, Ponyhänte, Fohlenfelle, Esel-, Maultier= und Maulesel- 
häute jeder Größe und Herkunft; U„ 
JP0) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten 
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute 
und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen, Eseln, Maultieren 
und Mauleseln. 
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekannt- 
machung betroffen. « " 
· Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle der Tiere, 
die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
Inländisches Gefälle. I 
  
  
§2. 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. . 
Alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden 
hiermit beschlagnahmt. " 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung. daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder 
etwa weiter ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
· §4. 
Veräußerungserlaubnis. 
I. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Ge- 
fälles, soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen er- 
laubt (unter Innehaltung der nachstehenden Bestimmungen zu 4 bis Dj: 
a) Von einem Schlächter ) an eine Hänuteverwertungs-Vereinigung oder 
an einen Händler (Sammler) oder an einen von der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen 
ESroßhändler) 
*) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derienige, in dessen Eigentum die 
Haut durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht. 
*") Die Liste der zugelaenen Großhändler und der ihnen zugewiesenen Sammelbezirke sowie 
die von der Sammelstelle mit Zustimmung der Verteilungsstelle zu Verladeplätzen bestimmten Lager 
werden von der Sammelstelle (& 5) von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekanntgemacht. Abdrucke 
sind bei der Sammelstelle erhältlich. 275“
	        
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