1284 Nr. 183 1917.
b) von einem Händler (Sammler) an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen Groß
händler oder, falls seine Ansammlung nur unmittelbar von einem Schlächter
gekauftes Gefälle enthält, an einen anderen Händler (Sammler);
c) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung an einen Verband von Häute-
verwertungs-Vereinigungen oder an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lun ses Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen Groß-
ändler;
d4) von einem von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums zugelassenen Großhändler oder von einem Verbande
von Häuteverwertungs-Vereinigungen an die Sammelstelle (5 5);
e) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5);
4) von der Verteilungsstelle an eine Gerberei.
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind jedoch nur gestattet, wenn die sol-
genden Bestimmungen zu 4 bis D innegehalten werden:
A. Buchführung.
Die unter 1 und 2 bezeichneten Stellen, welche Häute und Felle veräußern und
liefern, haben Bücher zu führen, aus denen folgendes ersichtlich sein mußt
1. bei Berufsschlächtern und Abdeckereien: Tag der Schlachtung oder des Ab-
häutens, Empfänger der Ware, Tag der Ablieferung, Nummer (§ 6c) und
Mängel; außerdem bei Roßhäuten usw. (§ 1b) die Länge; bei Großvieh-
häuten: Gattung, Nummer der Preisklasse ), das durch Wiegen ermittelte
Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, sofern sie von
der im § 6b angegebenen abweicht. n
bei Händlern (Sammlern), Häuteverwertungs-Vereinigungen, Verbänden
von Häuteverwertungs-Vereinigungen und Großhändlern: Lieferer und
Empfänger der Ware, Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Nummer
(7*62) und Mängel; außerdem bei Roßhäuten usw. E 1b) die Länge; bei
Grr zoiehhänten: Gattung, Nummer der Preisklasse), das durch Wiegen
ermittelte Gewicht (Grüngewicht), die Schlachtart, sofern sie von der im
§ 6b angegebenen abweicht.
"B. Erlaubte Bewegung der Ware. *
Die tatsächliche Anlieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei ihr die Ware
nicht anders als zwischen folgenden Stellen örtlich bewegt wird:
a) Von einem Schlächter:
an eine nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt gelegene Annahme-
stelle einer Häuteverwertungs-Vereinigung oder
an einen nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt ansässigen
Händler (Sammler) oder »
an ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines
zugelassenen Großhändlers, sofern sich ein solches an dem Ort befindet,
innerhalb dessen die Schlachtung stattgefunden hat;
— Vgl. & 4 der Bekanntmachung L. 700/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise von rohen
s Großviehhätxtlten und Roßhäuten. 9 J 7 ffend Höchstp
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