Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1284 Nr. 183 1917. 
b) von einem Händler (Sammler) an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen Groß 
händler oder, falls seine Ansammlung nur unmittelbar von einem Schlächter 
gekauftes Gefälle enthält, an einen anderen Händler (Sammler); 
c) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung an einen Verband von Häute- 
verwertungs-Vereinigungen oder an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lun ses Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugelassenen Groß- 
ändler; 
d4) von einem von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums zugelassenen Großhändler oder von einem Verbande 
von Häuteverwertungs-Vereinigungen an die Sammelstelle (5 5); 
e) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5); 
4) von der Verteilungsstelle an eine Gerberei. 
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind jedoch nur gestattet, wenn die sol- 
genden Bestimmungen zu 4 bis D innegehalten werden: 
A. Buchführung. 
Die unter 1 und 2 bezeichneten Stellen, welche Häute und Felle veräußern und 
liefern, haben Bücher zu führen, aus denen folgendes ersichtlich sein mußt 
1. bei Berufsschlächtern und Abdeckereien: Tag der Schlachtung oder des Ab- 
häutens, Empfänger der Ware, Tag der Ablieferung, Nummer (§ 6c) und 
Mängel; außerdem bei Roßhäuten usw. (§ 1b) die Länge; bei Großvieh- 
häuten: Gattung, Nummer der Preisklasse ), das durch Wiegen ermittelte 
Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, sofern sie von 
der im § 6b angegebenen abweicht. n 
bei Händlern (Sammlern), Häuteverwertungs-Vereinigungen, Verbänden 
von Häuteverwertungs-Vereinigungen und Großhändlern: Lieferer und 
Empfänger der Ware, Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Nummer 
(7*62) und Mängel; außerdem bei Roßhäuten usw. E 1b) die Länge; bei 
Grr zoiehhänten: Gattung, Nummer der Preisklasse), das durch Wiegen 
ermittelte Gewicht (Grüngewicht), die Schlachtart, sofern sie von der im 
§ 6b angegebenen abweicht. 
"B. Erlaubte Bewegung der Ware. * 
Die tatsächliche Anlieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei ihr die Ware 
nicht anders als zwischen folgenden Stellen örtlich bewegt wird: 
a) Von einem Schlächter: 
an eine nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt gelegene Annahme- 
stelle einer Häuteverwertungs-Vereinigung oder 
an einen nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt ansässigen 
Händler (Sammler) oder » 
an ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines 
zugelassenen Großhändlers, sofern sich ein solches an dem Ort befindet, 
innerhalb dessen die Schlachtung stattgefunden hat; 
— Vgl. & 4 der Bekanntmachung L. 700/7. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise von rohen 
s Großviehhätxtlten und Roßhäuten. 9 J 7 ffend Höchstp 
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