Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1288 Nr. 183. 1917. 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeri i 
Budapester Straße 5, melden. Die Meldungen haben auf den seriums, Veri 6t 
drucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei dem 
Lederzuweisungsamt anzufordern. Die Meldungen sind für das meldepflichtig ge- 
wordene Gefälle innerhalb zehn Tagen nach Eintritt der Meldepflicht zu erstatten. 88 
  
Gefälle aus militärischen Schlachtungen usw. 
  
g 8. 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= oder besetzten 
feindlichen Gebieten. 
a) Das aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie das aus 
den besetzten Gebieten stammende Gefälle — mit Ausnahme der im Eigen- 
tum der Kaiserlichen Marine befindlichen Häute und Felle — ist beschlag- 
nahmt; seine Ablieferung und Verwendung ist durch besondere Vorschriften 
geregelt. 
b) Gestattet ist der Bezug des von dem Absatz a dieses Paragraphen betroffenen 
Gefälles nur von der Verteilungsstelle. 
  
Sehandlung des Gefälles beim Gerber. I 
§9. 
Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung an den Gerber. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den 88 2 und s dieser 
Bekanntmachung betroffenen Häute und Felle zu Leder“) Towie die Verfügung über die 
hergestellten Erzeugnisse “) gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden 
oder worden sind: 
a) Die Verarbeitung und Zurichtung "““) bis zum gebrauchsfertigen Leder 
muß im eigenen Betriebe erfolgen. 
b) Die Verarbeitung und Zurichtung hat zu den vom Lederzuweisungsamt 
jeweils vorgeschriebenen Lederarten zu erfolgen. ç 
c) Das Spalten von Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten (auch im weiteren 
Fabrikationsgange) ist nur insoweit erlaubt, als es zur Erreichung gleich- 
mäßiger Dicke des Kernstücks notwendig ist. Spalte müssen, soweit sie nicht 
unverzüglich als Leimleder Verwertung finden, binnen Monatsfrist im 
  
  
K) Auf die Bekanntmachung, betreffend Verbot künstlicher Beschwerung von Leder, Nr. Ch. 
II. 588/10. 15. K.R.A., wird hingewiesen. 
*“) Zu beachten sind die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. 
K.R.A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. k4% 
**"“) Firmen, die nachweislich außerstande sind, das Leder selbst sachgemäß zuzurichten, 
können gemäß § 12 eine Ausnahmebewilligung beantragen.
	        
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