Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1294 Nr. 183. 1917. 
Fürstentum Birkenfeld, aus der Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen, der Provinz Hessen- 
Nassau, dem Großherzogtum Hessen, allen thüringischen Staaten. Ent Whesen 
Sachsen, der Provinz Sachsen mit Ausnahme der Kreise Salzwedel, Osterburg, Stendal, 
Gardelegen und Halberstadt-Stadt, den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und Waldeck, 
dem Herzogtum Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirken 
Liegnitz und Breslau. 
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regie- 
rungsbezirke Coblenz und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe, Großherzogtum 
Oldenburg mit Ausnahme des Fürstentums Birkenfeld, von der Provinz Sachsen aus 
den Kreisen Salzwedel, Osterburg, Stendal, Gardelegen und Halberstadt-Stadt, aus 
der Provinz Hannover, dem Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichsstädten Bre- 
men, Hamburg, Lübeck, aus Schleswiag-Holstein, den beiden Großherzogtümern Mecklen- 
burg, den Provinzen Pommern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus dem 
Regierungsbezirk Oppeln und aus der Provinz Posen. 
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen. 
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von 
einer am Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in welcher die 
betreffende Rasse heimisch ist. 
Anmerkung: Roßhäute usw. sind in ihren Preisen unabhängig von Schlachtort und Rasse. 
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Beschaffenheit des Gefälles. 
Der volle Grundpreis (5 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Be- 
dingungen entspricht: . 
a) Großviehhäute müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul, 
ohne Schweifbein, jedoch mit Schweifhaut ohne Schweißhaare, abgezogen 
und oberhalb der Hornschuhe abgeschnitten sein. Hornige Bestandteile 
(Kieten, Zehen) müssen entfernt sein. . 
Roßhäute usw. (8 1b) müssen möglichst fleischfrei, langklauig (die 
Füße im Fesselgelenk abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähne, jedoch 
derartig abgeschlachtet sein, daß sie den größtmöglichen Flächeninhalt haben. 
b) Das Gefälle muß richtig gesalzen sein. 
c) Bei Großviehhäuten muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht und die 
Nummer der Preisklasse, bei Roßhäuten usw. (§ 1b) die nach Ablauf des 
achten Tages nach der Salzung vorschriftsmäßig gemessene Länge in un- 
verlöschlicher Schrift (durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) auf 
der Fleischseite vermerkt sein. 
g 6. 
„Abzüge vom Grundpreis. 
Der Grundpreis ist um den Gesamtbetrag der nach folgenden Bestimmungen zu 
berechnenden Abzüge zu ermäßigen.
	        
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