1320 Nr. 185. 1917.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugsscheinvordrucke (An, By).
Vom 13. Oktober 1917).
Auf Grund des § 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs-
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Röl. S. 257) sowie von § 12 Abs. 2 der
Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und
beshuhwuren vom 10. Juni' 23. Dezember 1916 (RGBl. S. 1420) wird folgendes
estimmt: —
81.
An Stelle der bisherigen Bezugsscheinvordrucke MJ und BI treten neue Vor—-
drucke A II und B II, die in Nr. 36 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle (zu be-
ziehen von der Preßabteilung der Reichsbekleidungsstelle, Berlin W 50, RNünzerger
Platz 1, gegen Voreinsendung von 30 Pf.) abgedruckt sind. ·
Die Bezugsscheine A II und B II sind nur innerhalb zweier Monate, vom Tage
der Ausfertigung ab gerechnet, gültig.
5 2.
Die Bezugsscheinvordrucke A I, B1 sind aufzubrauchen. Ihr Neu= bezw. Nach-
druck ist verboten. »
Der erste Bedarf an Bezugsscheinvordrucken A II, B II nur zur Verwendung für
die Bezugsschein-Erteilung gegen Abgabebescheinigung — vgl. § 3 Abs. 1 und §5 Abs. 2
der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Erteilung von Bezugsscheinen
bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 244) "7) — geht den Kommunalverbänden ohne Bestellung zu. Der weitere Be-
darf an diesen Bezugsscheinvordrucken AX II, B II ist auf dem den Kommunalverbänden
gleichseitig zugehenden Bestellschein Nr. 466 bei der Reichsbekleidungsstelle Drucksachen-
verwaltung, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, zu bestellen; Bestellungen, die nicht auf
dem vorgeschriebenen Bestellschein eingehen, werden nicht berücksichtigt.
5 3.
8 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugsscheinmuster
vom 20. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 49) "“)) bleibt nur für die noch aufzubrau-
chenden Bezugsscheinvordrucke AI und B1 in Kraft. Jedoch wird die unter h) dieses
54 und in § 1 letten Absatz vorerwähnter Bekanntmachung auf einen Monat festgesetzte
ültigkeitsdauer der Bezugsscheine KI und BI auf zwei Monate, vom Tage der Aus-
fertigung ab gerechnet, verlängert. Der widersprechende Aufdruck auf den Bezugs-
Erscheint im Reichsanzeiger Nr. 244 vom 13. Oktober 1917.
*S. 176 dleser Mitteilungen.
*“) Mitteilungen Nr. 5 S. 2.