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Vor Ausfüllung dieses Bezugsscheins sind die auf der Rückseite angegebenen Vor chriften genau durchzulesen! Die Gewerbetreibenden
haben iusbesondere 3 g444 6 bis ? zu beachten, bei Stoffen auch die Dhenen Bershsten genaud (Mittellungen der Reichsbekleidungs-
stelle Nr. 9, S. 7) und die Stoffhöchstmaßliste (Beilage zu Mitteilungen Nr. 9 und Aeuderungen in Mitteilungen Nr. 10, 21 u. 80).
Reichsbekleidungsstelle
Pejugsschein B1s1
(Vor., Zuname und Stand, (stets anzu-
Leben) S bezn. Firma — Wohnort, (falls 1 des
leser verschieden vom Ort der Prüfungs= Antrag-
stelle, Straße und Hausnummer bbei stellers
größeren Orten stets anzugeben!
benötigt für (es darf nur eine Person aufgeföhrt werden!)
(Vor= und Zuname des Familienmitgliedes — bbts- ——
zum 18. Lebensjahre stets auch Angabe des Alters
— bezw. Ark des Betriebes)
(Gegenstand: Angabe, wieviel
Stück, Paar oder Meter — nur HJeder Bezugs-
in Buchstaben — henaue Bezeich-schein darf
nung der Ware, bei Stoffmengen nur auf . — — —
auch Angabe des Zweds. Beieine warenn — —— —— —
#ieserilian aushehü art laute1— — ——
tens das in der Liste der — — 7 --
Stoffhöstmaße umrahmte und Siehe Rückseite —
feitgebtudie Normaimaß gu ver- s Bisfer 4 u. 80.
merken)
Nurauf dieZeilesch
Zeilen sind mit Strich zu füllen
relben! Leere
Die Notwendigkeit der Anschaffung wird bescheinigt: ) Ausgefertig":
(Ort und Datum?) Ort und Datum )
lunterschrift des mit der
(Unterschrift usfertigung beauftragten
oder Stembel der Beamten bezw. Angestellten
Prüfungsstelle) oder dessen Unterschrift-
Bel militärlschen 4 (kalls nicht „lm Felde), Datum: Stempel mitseinem von ihm
Von der Behörde
. Sschri beigefügten
Notwendigleits nterschrift und Dlenstgrad des nächsten handschriftlich beig
bescheinigungen: 1 Disziplinarvorgesetzten: 1! ccumeneberhen lSignum!)
(Stempel des Truppenteils) ausfertigenden Behörde)
Nur bei Ausstellung des Bezugschelns gegen Abgabebescheinigung ist dieser (linke untere) Abschnitt unausgefallt zu lassen und zu durchstreichen.
) Nur entbehrlich, sowelt deutlich aus dem Stempel ankrrscchisten n ! ꝛ si z chl hen
auszufũssenl
Dieser Bezugsschein ist nur innerhalb zweier Monate vom Tage der Ausfertglung ab gerechnet, gültig!
Nr. 185.
1917.
1325