Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

u1917. 
185. 
Nr 
1826 
1 Der Bepuscheln 1 sck zweier Monate, vom Ss Aus Wutl ab gerechnet, gültig; ein am 25. srar allsge- 
ertigter Bezugsschein verliert also mit Ablauf des 25. Mai, ein am 30. Juni ausgesertigter Bezugsschein mit Ablauf des 31. August 
eine Gültigleit. Die Gültigkeitsdauer ist gewahrt, wenn während der zweimonatigen Frist unter Abgabe des Bezugsscheins bei dem 
ewerbetresbenden der Antrag zur Lieserung erfolgt. Eine „Verlängerung“ des Bezugsscheins ist ausgeschlossen. Vor Ausstellung eines 
neuen Beöugsscheins anstelle eines verfallenen ist die mündliche oder schriftliche Bestandsversicherung wie bei Erstausstellung eines 
eins erforderlich. 
Bezn Fcheene Fsorde an| einen fertigen oder Maßgegenstand ist innerhalb der Gültigkeitsdauer auf Verlangen in einen auf Stoff 
lautenden Bezugsschein umzutanschen und umgekehrt. !55 *ê*½ Zr 
3. Unbenutzt gebliebene Bezugsscheine können bis 3 Tage nach Ablauf der zweimonatigen Gültigkeitsdauer an die Ausfertigungs- 
stelle zwecks Berichtigung der Personalkarte zurückgegeben werden. 
ist jeder Gegenstand zu rechnen, der eine besondere, von einem ande en Gegenstand abweichende Bezeichnung trägt; z. B. find Taghemden, 
achthemden, Unterbeinkleider, Kissenbezüge, Bettbezüge als fünf verschiedene Warenarten aufzufassen, ein Anzug, eine Hose, eine Weste 
als drei verschiedene Warenarten. Für jede dieser Warenarten ist also ein besonderer Bezugsschein auszufertigen. Zahlen beim Gegen- 
stand dürfen nur in Buchstaben angegeben werden. 
5. Die Ware ist genau zu bezeichnen 64 B. ein Paar wollene Damenstrümpfe), bei Stoffmengen auch unter Angabe des Zweckes 
3.. B. ein Meter sechzig cm wollener Kleiderstoff zu einer Damenbluse). Bei Stoffbewilligung ist ausschließlich höchstens das in der 
iste der Stoffhöchstmaße umrahmte und fettgedruckte Normalmaß zu vermerken. 
6. Der Bezugsschein muß vor Aushändigung der Ware von der ausfertigenden Behörde abgestempelt und mit Ort, Datum HGowest 
diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bzw. Angestellten 
oder mit dessen Unterschrift-Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigesügten Namenszeichen (Signum) versehen sein. Selbst. 
wenn die Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung und die Aussferti ung des Bezugsscheins in einer Hand liegt, muß, außer bei 
Erteilung des Bezugsscheins gegen Abgabebescheinigung, auch der Abschnitt über die Prüfung der Notwendigkeit von der Ausferti- 
gungsstelle abgestempelt und mit Ort und Datum (soweit diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) versehen sein. Bei mili- 
tärischen Notwendigkeitsbescheinigungen ist die Unterschrift und die Dienstgradangabe des bescheinigenden nächsten Disziplinarvorge- 
sebten im linlen unteren Abschnitte erforderlich, dagegen keine Ortsangabe, falls „im Felde“ ausgestellt. « 
·7.DieAbgal-eeincsmkderenolsdurchdie Ausfertigungsstelle bewilligten Gegenstandes ist verboten (z. B. darf anstelle eines be- 
willigten fertigen Stückes nicht der dazu erforderliche Stoff abgegeben werden, oder umgekehrt). 
8. Der Bezugsschein muß vom Gewerbetreibenden zurückgewiesen werden: 
wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist, 
b) wenn Zahlen beim Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern ausgeschrieben sind, 
I) wenn er für mehr als eine Person ausgestellt ist, 
d) wenn er aul. mehr als eine Warenart lautet (s. oben Ziff. 4), 
Je) wenn nicht der rechte untere Abschnitt mit Stempel sowie Ort und Datum (soweit diese nicht deutlich aus dem Stempel 
mitersichtlich) der ausfertigenden Prhörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bzw. Ange- 
pusiche aber grit dessen Unterschrift-Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) 
versehen ist, 
I!) wenn auf ihm die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind, es sei denn, daß für eine gröhere eine geringere 
Menge oder anstelle in Ziffern geschriebener Angabe die gleiche Angabe in Buchstaben unter Beidruck des Stempels der 
ausfertigenden Stelle geändert ist, - 
g)wenndurchsonstichekänderungendcherdachteinerübertragungodcreiner mißbräuchlichen Verwendung des Be- 
zugsscheins begründet ist, 
h) wenn die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins abgelaufen ist. 
9. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wird bestrast, wer in rechtswidriger Absicht eine Veränderung an 
dem abgestempelten Bezugsschein vornimmt und von diesem zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, ebenso, wer von einem derart 
efälschten Bezugsschein trotz Kenntnis solcher Veränderung zum Jweck einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede miß- 
hezuchliche Verwendung des Bezugsscheins, insbesondere seine übertragung oder die Verwendung für eine andere Person als die, auf 
die er ausgestellt ist, sowic jede Zuwiderhandlung gegen Ziffer 7 und 8 der vorstehenden Bestimmungen mit Gesängnis bis zu 6 Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 15.000 Mark bestraft. Außerdem hat der Geschäftsinhaber Schließung des Betriebes zu gwärkigen.
	        
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