Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 186. 1917. 1337 
(3) Bekanntmachung vom 23. Oktober 1917, betreffend Beschlagnahme von 
Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden sowie Melde- 
pflicht über Papiergarnerzeugung. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden sowie Melde- 
pflicht über Papiergarnerzeugung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. - 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An— 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Die in Nr. 16 des Rbl. veröffentlichte Bekanntmachung vom 1. Februar 
1917, betreffend Beschlagnahme von Natcon-(Sulfat-)Zellstoff, Spinnpapier und 
Papiergarn, tritt mit dem 23. Oktober d. Is. außer Kraft. · 
Schwerin, den 23. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. « 
Bekanntmachung 
Nr. Paga. 1/10. 17. K. R.A., 
betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und 
Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung. 
Vom 23. Oktober 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntuis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6“) der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBI. S. 376) und jede 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mar' wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
31111.. ; 
2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
4. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 4 
4 wer den erlassenen Ansführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
# 6“
	        
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