Nr. 186. 1917. 1337
(3) Bekanntmachung vom 23. Oktober 1917, betreffend Beschlagnahme von
Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden sowie Melde-
pflicht über Papiergarnerzeugung.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme
von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden sowie Melde-
pflicht über Papiergarnerzeugung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. -
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An—
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Die in Nr. 16 des Rbl. veröffentlichte Bekanntmachung vom 1. Februar
1917, betreffend Beschlagnahme von Natcon-(Sulfat-)Zellstoff, Spinnpapier und
Papiergarn, tritt mit dem 23. Oktober d. Is. außer Kraft. ·
Schwerin, den 23. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb. «
Bekanntmachung
Nr. Paga. 1/10. 17. K. R.A.,
betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und
Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung.
Vom 23. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntuis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6“) der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBI. S. 376) und jede
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mar' wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
4. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt; 4
4 wer den erlassenen Ansführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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