Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

74 Nr. 12. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. RN. A., 
betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern). 
Vom 25. Januar 1917. 
Auf Grund des §5 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Ab- 
änderung des Belagerungszustandgesetzes'), in Bayern auf Grund des Artikels 4 Ziff. 2 
des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem 
Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand, 
wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
8 1. 
Die Verarbeitung vom Lumpen (Hadern) oder neuen Stoffabfällen aller Art, 
welche von der Bekannkmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art (W. IV. 900/4. 16. K. R.A. vom 16. Mai 
1916), sowie von der Nachtragsbekanntmachung hierzu (W. IV. 1900/11. 16. K. R. A. 
vom 25. Januar 1917) betroffen sind, auf Reitzmäschnen (Reißwölfen), Droussier- 
maschinen, Droussetten oder ähnlichen Maschinen ist verboten, soweit nicht im folgenden 
Ausnahmen bestimmt sind. 
82. 
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen zur 
Herstellung von Erzeugnissen für Heeres= oder Marinezwecke erfolgt. Als Arbeit für 
Heeres= oder Marinezwecke ist nur ein solches Reißen anzusehen, das mit Erlaubnis 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums oder der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft oder der Kriegs Hadern A. G. 
erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende 
Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat. 
83. 
Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen, die diese 
Vekannimuachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, des 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte 
a) 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militär- 
befehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder 
u solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die beseeheuden Gesetze keine 
zoere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gekängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bls zu fünfzehnhundert 
Mark erkannt werden.
	        
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