Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

74  Nr.  12.  1917.

Bekanntmachung
Nr.  W.  IV.  3078/11.  16.  K.  RN.  A.,
betreffend  das  Reißen  von  Lumpen  (Hadern).
Vom  25.  Januar  1917.

Auf  Grund  des  §5  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915,  betreffend  Abänderung
  des  Belagerungszustandgesetzes'),  in  Bayern  auf  Grund  des  Artikels  4  Ziff.  2
des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  dem
Gesetz  vom  4.  Dezember  1915  zur  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand,
wird  folgendes  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:

8  1.

Die  Verarbeitung  vom  Lumpen  (Hadern)  oder  neuen  Stoffabfällen  aller  Art,
welche  von  der  Bekannkmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  (W.  IV.  900/4.  16.  K.  R.A.  vom  16.  Mai
1916),  sowie  von  der  Nachtragsbekanntmachung  hierzu  (W.  IV.  1900/11.  16.  K.  R.  A.
vom  25.  Januar  1917)  betroffen  sind,  auf  Reitzmäschnen  (Reißwölfen),  Droussiermaschinen,
  Droussetten  oder  ähnlichen  Maschinen  ist  verboten,  soweit  nicht  im  folgenden
Ausnahmen  bestimmt  sind.

82.

Die  im  §  1  verbotene  Verarbeitung  darf  insoweit  erfolgen,  als  das  Reißen  zur
Herstellung  von  Erzeugnissen  für  Heeres=  oder  Marinezwecke  erfolgt.  Als  Arbeit  für
Heeres=  oder  Marinezwecke  ist  nur  ein  solches  Reißen  anzusehen,  das  mit  Erlaubnis
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsamts  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  oder  der  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft  oder  der  Kriegs  Hadern  A.  G.
erfolgt.  Der  Nachweis  der  erteilten  Erlaubnis  gilt  nur  als  geführt,  wenn  der  betreffende
Betrieb  einen  gültigen  Ausweis  einer  der  vorgenannten  Stellen  in  Händen  hat.

83.
Anfragen  und  Anträge,  insbesondere  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen,  die  diese
Vekannimuachung  betreffen,  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV,  des

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte
a)
b)  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber
  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt,  oder
u  solcher  Ubertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  beseeheuden  Gesetze  keine
zoere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gekängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.
Bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bls  zu  fünfzehnhundert

Mark  erkannt  werden.