Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Die Verwendung von Stab-, Form= und Moniereisen für Neu-, Erweiterungs- 
und Umbauten ist nur gestattet, wenn ein Dringlichkeitsschein mit dem Stempel des 
Kriegsamts, Bautenprüfstelle, Berlin W 9, Leipziger Platz 13, vorliegt. 
Die Ausstellung von Dringlichkeitsscheinen ist zu beantragen: 
1. für Bauten der Marineverwaltung beim Reichs-Marine-Amt, Berlin W 10, 
Königin-Augusta-Str. 38—41, % 
2. für Bauten der Preußischen Heeresverwaltung bei dem Königlich Preußischen 
Kriegsministerium. Bauabteilung, Berlin SW 68, Zimmerstr. 87. 
3. für Bauten der Preußisch-Hessischen Staatsbahnen und der Reichseisen- 
bahnen beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin W 9, Voßstr. 35, 
4. für alle anderen Bauten bei der zuständiaen Kriegsamtstelle. 
An die Stelle des Dringlichkeitsscheines tritt für die Ausfuhr eine Ausfuhr-= 
bewilligung des Reichskommissars für Aus= und Einfuhrbewilligung, Berlin, oder eine 
vorläufige Bescheinigung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Kriegsamt, 
Abt. für Ein= und Ausfuhr, Berlin W, Potsdamer Straße 121 b, daß die Ausfuhr vor- 
aussichtlich genehmigt wird. 
* 5. 
Meldepflichtige Personen, Meldevorschrift. 
Eisenkonstruktionsfirmen, Eisenbeton= und Betonbaufirmen haben die bei ihnen 
am Ersten jedes Monats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Form= und Monier- 
eisen bis zum Zehnten des Monats dem Kriegsamt, Bautenprüfstelle, Berlin W9, 
Leipziaer Platz 13, zu melden. » 
Nicht zu melden sind Bestände derjenigen Sorten gleicher Form und gleichen 
Querschnitts, die am Stichtag nicht mehr als 500 kg betragen. 
Falls die Gewichte nicht aus den Lagerbüchern hervorgehen, ist sorgfältige 
Schätzung gestattet. 
Die Meldung hat auf amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die beim Kriegsamt, 
Bautenprüfstelle, anzufordern sind. · « 
8 6. 
Lagerbuchführung. 
Eisenkonstruktionsfirmen, Eisenbeton= und Betonbaufirmen haben ein Lagerbüch 
zu führen, aus dem die Vorräte und jede Anderung der Vorräte an den beschlagnahmten 
Gegenständen sowie ihre Verwendung ersichtlich sein müssen. 
  
8 7. Fabrikations- 
einrichtungen 
Verbot der Verwendung für Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen. #nd r 
Verboten ist jede Verwendung aller beschlagnahmten Gegenstände zur Herstellung 
von Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen aller Art und aller Gewerbezweige, 
insbesondere zur Herstellung von Kraft-, Arbeits= und Werkzeugmaschinen, Förder= und 
sonstigen Transportanlagen, Sicherheits-, Sanitäts-Wohlfahrtseinrichtungen usw. 
Nicht betroffen von diesem Verbot der Verwendung für Fabrikationseinrichtungen 
und Betriebsanlagen werden die Mengen der beschlagnahmten Gegenstände, die sich am 
Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung im Gewahrsam eines Verarbeiters oder
	        
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